BMF, 20.09.1999, IV C 2 - S 2246 - 20/99

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Auffassung vertreten, daß der Einkauf von Materialien und medizinischen Hilfsmitteln (z.B. Katheter) durch Arztpraxen zum Zweck der Heilbehandlung eigener Patienten einen unselbständigen Teil der ärztlichen Tätigkeit darstellt.

Der Stpfl. kann sowohl gewerblich als auch freiberuflich tätig sein und infolgedessen nebeneinander Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit erzielen, wenn zwischen den Betätigungen kein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Eine einheitliche Erfassung ist jedoch dann geboten, wenn die Betätigungen sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, daß insoweit nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist. Die steuerliche Einstufung dieses Betriebs hängt davon ab, ob das freiberufliche oder gewerbliche Element vorherrscht (vgl. BFH-Urteil vom 11.7.1991, IV R 102/90, BStBl 1992 II S. 413 = DB 1992 S. 614). Schuldet ein Stpfl. gegenüber seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg, so ist auch die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitliche Tätigkeit zu beurteilen ( BFH-Urteil vom 24.4.1997, IV R 60/95, BStBl 1997 II S. 567).

Nach dem BMF-Schreiben vom 10.7.1969 (BStBl 1969 I S. 373) gehören zu den Heilberufen die Tätigkeiten, die Krankheiten vorbeugen, sowie Krankheiten, Leiden oder Körperschäden feststellen, heilen oder lindern sollen. Der Erwerb von medizinischen Hilfsmitteln wie z.B. Kathetern steht im engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Heilbehandlung der nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiberuflich tätigen Ärzte. Unerheblich ist, daß eine Trennung von den übrigen ärztlichen Leistungen möglich ist und die verwendeten Hilfsmittel einzelnen Patienten zugeordnet werden können.

Der Verkauf von medizinischen Hilfsmitteln ohne Zusammenhang mit der Behandlung eines Patienten ist der freiberuflichen Tätigkeit jedoch derart wesensfremd, daß insoweit gewerbliche Einkünfte vorliegen (vgl. o.g. BFH-Urteil vom 24.4.1997, a.a.O.).

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

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