Den wohl sichersten und auch kostengünstigsten Weg bietet der des Ruhens des Verfahrens (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 ZPO). Erforderlich sind hier allerdings übereinstimmende Anträge der Verfahrensbeteiligten. Zwar muss insb. die Finanzbehörde einem Antrag des Klägers nicht zustimmen. Und auch nur in Ausnahmefällen dürfte eine missbräuchliche Zustimmungsverweigerung vorliegen (offengelassen vom BFH v. 25.1.1994 – VIII B 103/93, BFH/NV 1994, 726). Allerdings wird ein entsprechendes (empfehlendes) Nachfragen des Gerichts selbst meist keine Verweigerung bewirken, eher im Gegenteil. Die Behörde wird in der Folge in den seltensten Fällen ihre Zustimmung verweigern.

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