Leitsatz

Feststellungen in einem Grundlagenbescheid, z. B. einem Gewinnfeststellungsbescheid, sind für die entsprechenden Folgebescheide, z. B. Einkommensteuerbescheide, bindend (§ 182 Abs. 1 AO). Sofern Grundlagenbescheid und Folgebescheid nicht übereinstimmen, ist das Finanzamt verpflichtet, den Folgebescheid entsprechend zu ändern (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Der BFH hatte nun über folgenden Sachverhalt zu befinden:

Der Steuerzahler, wohnhaft in A, betrieb in B eine Arztpraxis. Gleichzeitig bestand zwischen ihm und einem Berufskollegen eine Praxisgemeinschaft zwecks gemeinsamer Beschäftigung von Mitarbeitern und gemeinsamer Nutzung von Räumen und Einrichtungen. Das Finanzamt B stellte aufgrund einer Feststellungserklärung die Betriebsausgaben der Praxisgemeinschaft einheitlich und gesondert fest und teilte dem Wohnsitzfinanzamt des A seinen Anteil mit. Außerdem erfolgte eine gesonderte Feststellung des Gewinns aus der Arztpraxis, bei der der auf A entfallende Betriebsausgabenanteil der Praxisgemeinschaft abgezogen wurde. Das Wohnsitzfinanzamt setzte sowohl den gesondert festgestellten Praxisgewinn als auch den auf A entfallenden Anteil an den Betriebsausgaben der Praxisgemeinschaft bei der Einkommensteuerveranlagung an.

Der BFH entschied, dass das Finanzamt nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, diese Doppelberücksichtigung der Betriebsausgaben durch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids zu beseitigen. Denn der Feststellungsbescheid über die Höhe und die Verteilung der Betriebsausgaben ist Grundlagenbescheid über die Höhe des Praxisgewinns. Da die Feststellung der Betriebsausgaben fälschlicherweise auch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wurde, ist aufgrund der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids, die jedem Ansatz der gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlage entgegensteht, der dem Inhalt des Grundlagenbescheids widersprechen würde, der Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern (→ Änderungsvorschriften ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.06.1999, IV R 25/98

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge