OFD Nürnberg, Verfügung v. 5.1.2005, S 7000 - 15/ St 43

Anlage: Zusammenstellung der beschlossenen Änderungen im Bereich zur Umsatzsteuer mit Gesetzesbegründungen

Der Bundestag hat am 28.10.2004 das „Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG)” beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 26.11.2004 zugestimmt. Das EURLUmsG vom 9.12.2004 ist im Bundesgesetzblatt 2004 I S. 3310, 3318 veröffentlicht.

Zu Ihrer vorläufigen Information sende ich Ihnen als Anlage eine Zusammenstellung der beschlossenen Änderungen zur Umsatzsteuer mit Gesetzesbegründungen.

Wesentliche Änderungen sind:

 

1. Neuregelung des Ortes der Lieferung von Gas und Elektrizität (insbes. § 3g UStG) sowie für bestimmte, damit zusammenhängende sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 15 UStG)

Bei Lieferungen an Wiederverkäufer gilt danach das Empfängerortprinzip, während bei anderen Abnehmern (insbesondere Verbrauchern) grundsätzlich auf den Ort des tatsächlichen Verbrauchs bzw. der tatsächlichen Nutzung abzustellen ist.

Für Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers geht die Steuerschuld auf den inländischen Leistungsempfänger über, sofern er Unternehmer ist (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 UStG n.F.).

 

2. Neuregelung der Bemessungsgrundlage für sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 und Nr. 2 (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 UStG)

Der Begriff „Kosten” wird durch den Begriff „Ausgaben” ersetzt und die Verteilung von Anschaffungs- und Herstellungskosten auf den Berichtigungszeitraum gem. § 15a UStG gesetzlich geregelt.

 

3. Steuerermäßigung für Solisten – Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG

Durch die Neufassung wird die Steuerermäßigung – entsprechend der Rechtsprechung des EuGH – auf die Leistungen von Solisten erweitert.

 

4. Erweiterung und Neufassung des § 15a UStG

Der Regelungsbereich wird erweitert auf Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (Abs. 2), auf Gegenstände und sonstige Leistungen, die in ein Wirtschaftsgut eingehen bzw. an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden (Abs. 3) sowie auf andere sonstige Leistungen (Abs. 4).

Die erstmalige Anwendung regelt § 27 Abs. 11 UStG (Eingangsumsätze nach dem 31.12.2004).

Flankierend zur Änderung des § 15a UStG werden die Betragsgrenzen in § 44 Abs. 1 und 2 UStDV von 250 EUR auf 1.000 EUR und die Betragsgrenze in § 44 Abs. 3 UStDV von 1.000 EUR auf 2.500 EUR erhöht.

 

5. Umsetzung der EuGH – Rechtsprechung zu Gutscheinen (§ 17 UStG)

Die Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzuges hängt nach § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG n.F. davon ab, ob der Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt wird.

 

6. Erweiterung von Aufzeichungspflichten (§ 22 UStG)

§ 22 UStG wird im Hinblick auf den Haftungstatbestand des § 13c UStG u.a. um Aufzeichnungspflichten für den leistenden Unternehmer und den Abtretungsempfänger erweitert (Abs. 4d und 4e).

Im Übrigen enthält das EURLUmsG eine Reihe von Änderungen, die der Klarstellung oder der redaktionellen Anpassung dienen, u.a.:

  • Im Hinblick auf die neue EuGH-Rechtsprechung (insbesondere EuGH-Urteil vom 26.6.2003, Rs C-442/01 „KapHag”) wird die Umsatzsteuerbefreiung für die Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil eines anderen aufgehoben (Streichung des § 4 Nr. 8j UStG).
  • Mit der Einfügung des § 13b Abs. 2 Satz 4 UStG n.F. stellt der Gesetzgeber klar, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht anzuwenden ist, wenn der leistende Unternehmer Kleinunternehmer ist und bei ihm die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird.
  • Der Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG bzw. zur Durchschnittssatzbesteuerung nach §§ 23, 23a und 24 UStG und umgekehrt stellt jeweils eine Änderung gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen dar (§ 15a Abs. 7 UStG n.F.).

Zum Inkrafttreten enthält Art. 21 EURLUmsG folgende Regelungen:

Nr. 2 (Bemessungsgrundlage für sonstige Leistungen): 1.7.2004
   
Nr. 1 (Lieferort bei Gas und Elektrizität) und Nr. 4 (§ 15a UStG): 1.1.2005

Die übrigen Änderungen treten grundsätzlich am Tag nach der Verkündung des EURLUmsG in Kraft.

 

Anlage Richtlinienumsetzungsgesetz (EURLUmsG)

Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer

Gesetzgebungsverfahren:

(BR = Bundesrat, BT = Bundestag)

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucksache 605/04 = BT-Drucksache 15/3677);
  • Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucksachen 15/3789 und 15/3922);
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (BT), BT-Drucksache 15/4050;
  • Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses durch den Bundestag am 28.10.2004 (BR-Drucksache 838/04);
  • Zustimmung des Bundesrates am 26.11.2004.

Nachfolgend werden die beschlossenen Gesetzesänderungen dargestellt...

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