BMF, 10.09.1998, IV C 3 - S 7100 - 97/98

Bezug: BMF-Schreiben vom 21.7.1998, IV C 3 - S 7100 - 84/98

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 23.6.1998 (BGBl I S. 1496, BStBl 1998 I S. 873) ist das UStG geändert worden. Die Änderungen tragen im wesentlichen der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur umsatzsteuerrechtIichen Behandlung von sog. Restaurationsumsätzen Rechnung (EuGH-Urteil vom 2.5.1996, Rs C-231/94, BStBl 1998 II S. 284, BFH-Urteile vom 26.6.1996, XI R 18/94, BStBl 1998 II S. 278 und vom 19.12.1996, V R 130/92, BStBl 1998 II S. 279). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu den Änderungen folgendes:

 

I. Restaurationsumsätze als sonstige Leistungen

(1) Nach § 3 Abs. 9 Satz 4 n.F. UStG ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine sonstige Leistung. Nach § 3 Abs. 9 Satz 5 n.F. UStG liegt eine Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle vor, wenn

  1. die Speisen und Getränke nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und
  2. besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

Der Gesetzgeber grenzt damit die als sonstige Leistungen anzusehenden Restaurationsumsätze von den Lieferungen von Nahrungsmitteln im Wege der Typisierung nach den gleichen Kriterien ab, die bisher für die Abgrenzung der begünstigten von den nichtbegünstigten Lieferungen in § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und3 a.F. UStG gegolten haben. Die Grundsätze des Abschnitts 161 UStR – ausgenommenAbschnitt 161 Abs. 1 Satz 2 UStR – sind sinngemäß weiter anzuwenden.

(2) Da die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf die Lieferungen, den Eigenverbrauch, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage bezeichneten Gegenstände beschränkt ist, folgt aus der Zuordnung der Restaurationsumsätze zu den sonstigen Leistungen, daß

  1. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle an Dritte und
  2. der Verzehr von Speisen und Getränken durch den Unternehmer selbst – unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9 Satz 5 n.F. UStG – als Leistungseigenverbrauch i.S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG

dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.Abschnitt 161 Abs. 1 Satz 2 UStR ist nicht mehr anzuwenden. Für den Entnahmeeigenverbrauch i.S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG (z.B. Entnahme von Nahrungsmitteln durch einen Gastwirt zum Verzehr in einer von der Gaststätte getrennten Wohnung) kann die Steuerermäßigung weiterhin in Betracht kommen.

(3) Bei der Abgabe von Mahlzeiten durch den Unternehmer (Arbeitgeber) an seine Arbeitnehmer liegen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9 Satz 5 n.F. UStG ebenfalls sonstige Leistungen vor. Die Aussagen zur Bemessungsgrundlage in Abschnitt 12 Abs. 9 bis 11 UStR gelten weiter. Die in Abschnitt 12 Abs. 12 und 13 UStR bezeichneten Rechtsfolgen bei der Abgabe von Mahlzeiten durch eine vom Unternehmer nicht selbst betriebene Kantine oder Gaststätte bleiben im Ergebnis unverändert. Die Richtlinienvorschriften werden bei der Überarbeitung der UStR der neuen Rechtslage angepaßt.

(4) Auf Restaurationsumsätze i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 4 und5 UStG ist die allgemein für sonstige Leistungen geltende Ortsregelung des § 3 a Abs. 1 UStG anzuwenden. Nach dem Sitzortprinzip des § 3 a Abs. 1 Satz 1 UStG unterliegen daher bei einem inländischen Unternehmer auch solche Umsätze der deutschen Umsatzsteuer, die nicht im Inland ausgeführt werden. Dies gilt vorbehaltlich der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 6 Buchst. e n.F. UStG auch für Restaurationsumsätze auf Passagierschiffen im Verkehr zwischen dem In- und Ausland. § 3 a Abs. 1 Satz 2 UStG ist in diesen Fällen nicht anwendbar, da Vorrichtungen auf Schiffen, die der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle dienen, keine Betriebsstätten sind. Daher werden z.B. Restaurationsumsätze auf Bodenseeschiffen nicht auf dem Bodensee, sondern am Sitz des Unternehmens ausgeführt ( BFH-Urteil vom 26.6.1996, XI R 18/94, BStBl 1998 II S. 278).

 

II. Steuerbefreiung für Restaurationsumsätze an Bord von Seeschiffen

Nach § 4 Nr. 6 Buchst. e n. F. UStG ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen steuerfrei. lnländische Seehäfen sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland. Die Steuerbefreiung bezieht sich in erster Linie auf den Fährverkehr zwischen deutschen und ausländischen Seehäfen. Sie umfaßt die entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle an Passagiere und an Arbeitnehmer sowie den Leistungseigenverbrauch von Speisen und Getränken an Bord des Seeschiffes, sofern die Abgabe eine selbständige Leistung ist.

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