Bescheinigungsdaten bei beschränkt Steuerpflichtigen: Die Ergänzung der Vorschrift zur Anrechnung von KapSt im Veranlagungsverfahren zur ESt, die gem. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG auch für die KSt gilt, dient der Anpassung an die Änderung des § 45a EStG. Gemäß § 45a Abs. 2a EStG ist geregelt, dass bei beschränkt Steuerpflichtigen keine Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG mehr auszustellen ist, sondern stattdessen dem BZSt Bescheinigungsdaten zu übermitteln sind. Beachten Sie: Bei beschränkt Steuerpflichtigen, deren ESt bzw. KSt für Einkünfte, die der KapSt unterliegen, nicht gem. § 50 Abs. 2 S. 1 EStG oder § 32 Abs. 1 KStG durch den Steuerabzug abgegolten sind, ist daher künftig i.R.d. Veranlagung die KapSt nur anzurechnen, wenn die Angaben nach § 45a Abs. 2a EStG übermittelt worden sind. Das BZSt stellt die ihm übermittelten Daten dem Veranlagungsfinanzamt zur Verfügung.

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