Die Aufhebung oder Änderung nach § 175b Abs. 1 und Abs. 2 AO ist nach § 175b Abs. 4 AO nicht zulässig, wenn im Rahmen einer erstmaligen Übermittlung von Daten nach § 93c Abs. 1 AO nachträglich Daten übermittelt werden, die nicht rechtserheblich sind, oder wenn bei einer nachträglichen Übermittlung korrigierter Daten nach § 93c Abs. 3 AO diese nicht rechtserheblich sind.

Beachten Sie: § 175b Abs. 4 AO erfasst § 175b Abs. 3 AO nicht.

Nachträglich: Daten sind nachträglich übermittelt, wenn sie nach Abschluss der Willensbildung über die Steuerfestsetzung dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger im FA bekannt werden. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Berechnungsbogens oder Eingabewertbogens. Bei vollständig automationsgestützter Steuerfestsetzung gilt nach § 155 Abs. 4 S. 4 AO die Willensbildung im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen. Auf den Zeitpunkt der Versendung oder der Bekanntgabe des Steuerbescheids kommt es nicht an. Der Begriff nachträglich in § 175b Abs. 4 AO entspricht demjenigen in § 173 AO (von Groll in H/H/Sp, § 175b AO Rz. 27 [Apr. 2018]; Bartone in Kühn/von Wedelstädt, 22. Aufl. 2018, § 175b AO Rz. 15).

Rechtserheblich sind nachträglich übermittelte Daten, wenn das FA bei rechtzeitiger Kenntnis schon in der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine höhere oder niedrigere Steuer festgesetzt hätte. Der Begriff der Rechtserheblichkeit in § 175b Abs. 4 AO entspricht demselben Begriff, der von der Rechtsprechung als Voraussetzung für die Berücksichtigung nachträglich bekanntgewordener Tatsachen und Beweismittel i.S.d. § 173 AO entwickelt worden ist (AEAO zu § 175b, Nr. 1 Abs. 3; von Wedelstädt in Gosch, AO/FGO, § 175b AO Rz. 39 [Mai 2022]). Mangelnde Rechtserheblichkeit der nachträglich übermittelten Daten hindert die Korrektur des Steuerbescheids.

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