Gemäß § 13b Abs. 5 ErbStG kann ein Erwerber von Unternehmensvermögen darin zum Zeitpunkt der Steuerentstehung enthaltenes Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 ErbStG innerhalb von zwei Jahren in begünstigtes Vermögen investieren (Korezkij in BeckOK/ErbStG, Stand: 4/2023, § 13b Rz. 242; Trentmann/ Höne in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 4/2023, § 13b ErbStG Rz. 73).

Die Investition muss jedoch nach § 13b Abs. 5 Satz 2 ErbStG aufgrund eines im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorgefassten Plans des Erblassers erfolgen und darf nicht zu neuem Verwaltungsvermögen führen (BT-Drucks. 18/8911, 42; Korezkij in BeckOK/ErbStG, Stand: 4/2023, § 13b Rz. 242; Kowanda, DStR 2017, 469 [469]). Diese Begünstigung ist also an eine konkrete Aktion (die Investition) des Erben geknüpft und wird nicht von vornherein gewährt.

Eine Investition innerhalb von zwei Jahren stellt dabei ein rückwirkendes Ereignis dar, so dass eine bereits durchgeführte Feststellung unter Berücksichtigung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (Todestag des Erblassers) nachträglich zu ändern ist und die vorerst durchgeführte Qualifikation als Verwaltungsvermögen rückwirkend entfällt (R E 13b.24 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019; Korezkij in BeckOK/ErbStG, Stand: 4/2023, § 13b Rz. 251; Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl. 2023, § 13b Rz. 628; Höne, NWB-EV 2017, 265 [270]).

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