Mit dieser Regelung wurde in § 13a Abs. 9 ErbStG die Möglichkeit eines Abschlags von bis zu 30 % auf das begünstigte Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG geschaffen, der vor Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 bzw. 100 % erfolgt und deshalb vielfach "Vorwegabschlag" genannt wird. Er wird beim Erwerb von Anteilen an bestimmten Gesellschaften gewährt, die meist als Familienunternehmen bezeichnet werden, ist jedoch keineswegs auf solche beschränkt, sondern gilt für alle Personen- und Kapitalgesellschaften (Wachter, NZG 2016, 1158 [1170]).

Erforderlich für diesen Abschlag ist, dass gesellschaftsvertragliche oder satzungsmäßige Ausschüttungs- und Entnahmerestriktionen sowie Verfügungsbeschränkungen und Abfindungsregelungen (§ 13 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1–3 ErbStG) bestehen und diese kumulativ mindestens zwei Jahre vor und zwanzig Jahre nach Entstehung der Steuer existieren (Löcherbach in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, 6. Aufl. 2020, § 13a ErbStG Rz. 182; Claussen/Thonemann-Micker in BeckOK/ErbStG, Stand: 4/2023, § 13a Rz. 484; Weber, DStZ 2017, 13 [14 ff.]; Wälzholz, GmbH-StB 2017, 54 [54]).

Kommt es innerhalb des Geltungszeitraums zu einem Verstoß gegen die Voraussetzungen der Norm, entfällt der Vorwegabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit, so dass der entspr. Bescheid zu ändern ist (Löcherbach in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, 6. Aufl. 2020, § 13a ErbStG Rz. 211; Steger/Königer, BB 2016, 3099 [3104]; Wiedemann/Breyer, FuS 2018, 04 [09]).

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