Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 ErbStG ist außerdem die Einhaltung der Lohnsummenregelung in § 13a Abs. 3 ErbStG. Sie sieht vor, dass innerhalb einer fünfjährigen Lohnsummenfrist 400 % (in Fällen der Optionsverschonung 700 % innerhalb einer siebenjährigen Frist) der Ausgangslohnsumme erhalten bleiben müssen (Claussen/Thonemann-Micker in BeckOK/ErbStG, Stand: 4/2023, § 13a Rz. 79; Reich, ZEV 2014, 81 [81].

Die Ausgangslohnsumme beträgt dabei die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor Betriebsübergang (vgl. § 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG). Wird diese Lohnsummenregelung nicht eingehalten, sieht § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG vor, dass die gewährte Befreiung anteilig entfällt. Der Steuerbescheid ist entspr. nachträglich zu ändern (R E 13a.9 Satz 6 ErbStR 2019; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand: 2/2023, § 13a Rz. 73). Der Nachsteuer unterliegt dabei derjenige prozentuale Umfang des Unterschreitens der Mindestlohnsumme, der die Differenz zwischen der tatsächlichen Lohnsumme und der erforderlichen Mindestlohnsumme darstellt.

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