BMF, 22.12.2000, IV A 4 - S 0062 - 7/00

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 27.9.2000, IV A 4 – S 0062 – 5/00 (BStBl 2000 I S. 1232), wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Satz 3 der Regelung zu § 18 werden die Worte „vgl. zu § 19, Nr. 5” durch die Worte „vgl. zu § 19, Nr. 3” ersetzt.

2. In Nummer 1 der Regelung zu § 38 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist (BFH-Urteil vom 6.6.2000, VII R 104/98, BStBl 2000 II S. 491).”

3. In Nummer 1 der Regelung zu § 46 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

„Ein auf einem Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1 EStG beruhender Erstattungsanspruch ist nur dann wirksam abgetreten, gepfändet oder verpfändet, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erst nach Ablauf des Verlustentstehungsjahres angezeigt bzw. ausgebracht worden ist (vgl. zu § 38, Nr. 1 Satz 3).”

4. Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.8.4 Satz 1 werden nach dem Wort „Empfänger” die Worte „(einschließlich der Bevollmächtigten; BFH-Urteil vom 1.2.2000, VII R 49/99, BStBl 2000 II S. 334)” eingefügt.

b) Nummern 3.1.1.1 und 3.1.1.2 werden wie folgt gefasst:

„3.1.1.1 Bei Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde muss aus der auf der Urkunde und dem Briefumschlag anzugebenden Geschäftsnummer der Inhalt der zugestellten Sendung eindeutig zu entnehmen sein. Die bloße Angabe der Steuernummer reicht als Geschäftsnummer i.S. von § 3 Abs. 1 VwZG nicht aus (BFH-Urteil vom 16.3.2000, III R 19/99, BStBl 2000 II S. 520).

3.1.1.2 Die Geschäftsnummer ist mit Abkürzungen zu bilden. Diese müssen so gewählt werden, dass sie einerseits zweifelsfrei die Identifizierung des Inhalts der Sendung durch die Angabe auf dem Briefumschlag, andererseits einem Dritten möglichst keinen Rückschluss auf den Inhalt der Sendung zulassen.

Dabei sind neben der Steuernummer und grundsätzlich neben dem Datum des Verwaltungsaktes die folgenden verwaltungsüblichen Abkürzungen und Listennummern zu verwenden.

Beispiele:

Abkürzung Inhalt der Sendung
210/50108, EStB 2000 vom xx.xx.xxxx StNr. 210/50108, ESt-Bescheid 2000 vom xx.xx.xxxx
210/50108, VZB ESt 2001 vom xx.xx.xxxx StNr. 210/50108, Vorauszahlungsbescheid für ESt 2001 vom xx.xx.xxxx.
210/50108, HaB LSt 1998 vom xx.xx.xxxx StNr. 210/50108, Haftungsbescheid für LSt 1998 vom xx.xx.xxxx
210/50108, NachB LSt 1998 vom xx.xx.xxxx StNr. 210/50108, Nachforderungsbescheid für LSt 1998 vom xx.xx.xxxx
210/50108 EE EStB 1998 StNr. 210/50108 – Einspruchsentscheidung in Sachen ESt-Bescheid 1998
210/50108 EE RbL 150/1999 StNr. 210/50108 – Einspruchsentscheidung für den in die Rechtsbehelfsliste 1999 unter Nr. 150 eingetragenen Einspruch
210/50108 PrA xx.xx.xxxx StNr. 210/50108 Prüfungsanordnung vom xx.xx.xxxx
210/50108 Mitteilung 141 Abs. 2 AO vom xx.xx.xxxx StNr. 210/50108 Mitteilung vom xx.xx.xxxx über den Beginn der Buchführungspflicht
210/50108 ZG.-A. xx.xx.xxxx StNr. 210/50108 Verwaltungsakt über die Androhung eines Zwangsgeldes vom xx.xx.xxxx”

5. Satz 3 der Regelung zu § 150 wird wie folgt gefasst:

„Zu den Grundsätzen für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken vgl. BMF-Schreiben vom 27.12.1999, BStBl 1999 I S. 1049).”

6. In Nummer 6 der Regelung zu § 165 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die vorläufige Steuerfestsetzung nach Beseitigung der Ungewissheit geändert (§ 165 Abs. 2 Satz 2), sind im Rahmen des Änderungsbetrages auch solche Fehler zu berichtigen, die nicht mit dem Grund der Vorläufigkeit zusammenhängen (BFH-Urteil vom 2.3.2000, VI R 48/97, BStBl 2000 II S. 332).”

7. Nummer 6 der Regelung zu § 177 wird wie folgt gefasst:

„6. Zur Berichtigung materieller Fehler bei einer Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 vgl. zu § 129, Nr. 2; zur Berichtigung materieller Fehler bei der Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 vgl. zu § 165, Nr. 6.”

8. Die Regelung zu § 233 a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird folgender Satz angefügt:

„Eine über die Karenzzeit hinaus gewährte Frist zur Abgabe der Steuererklärung ist für die Verzinsung unbeachtlich.”

b) In Nummer 14 wird folgender Satz angefügt:

„Einbehaltene Steuerabzugsbeträge sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung durch den Abzugsverpflichteten zu berücksichtigen.”

c) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

„19. Ergibt sich bei der ersten Steuerfestsetzung ein Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Mehrsoll), werden Nachzahlungszinsen für die Zeit ab Beginn des Zinslaufs bis zur Wirksamkeit der Steuerfestsetzung berechnet (§ 233 a Abs. 2 Satz 3).”

d) Nummer 21 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Um Erstattungszinsen auf festgesetzte, aber nicht entrichtete Vorauszahlungen zu verhindern, ist nur der tatsächlich zu erstattende Betrag – und z...

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