Nr. 4.2.2 zu § 89 AO wurde dahingehend ergänzt, dass für die Ermittlung der steuerlichen Auswirkung die Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung für ein Hauptsacheverfahren entspr. anzuwenden sind (BFH v. 22.4.2015 – IV R 13/12, BStBl. II 2015, 989 = AO-StB 2015, 310 [Kober]).

  • Nr. 4.2.4 zu § 89 AO wird neu gefasst und bzgl. der Gebührenerhebung an die neue Rechtslage durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 v. 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3229) angepasst. § 34 GKG i.d.F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 ist in entspr. Anwendung des § 71 Abs. 1 GKG auf alle Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. Für Anträge, die vor dem 1.1.2021 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 34 GKG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung weiterhin entspr. anzuwenden.

    Der Gegenstandswert ist in entspr. Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. EUR begrenzt (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO). Die Gebühr beträgt damit bei bis zum 31.12.2020 eingegangenen Anträgen höchstens 109.736 EUR, bei ab dem 1.1.2021 eingegangenen Anträgen höchstens 120.721 EUR. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, wird keine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO).

  • Unter Nr. 4.2.6 wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei seiner Darlegung des Gegenstandswerts sich an die Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung halten muss. Eine davon abweichende Bemessung des Gegenstandswerts führt regelmäßig zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis und ist deshalb vom FA nicht zu berücksichtigen (BFH v. 22.4.2015 – IV R 13/12, BStBl. II 2015, 989 = AO-StB 2015, 310).

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