Zu § 30 AO wurde unter Nr. 8 "Europarechtlich vorgeschriebene oder zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2a AO)" zusätzlich erläutert, dass EU-Richtlinien und Beschlüsse i.R.d. gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (sog. GASP-Beschlüsse) kein unmittelbar geltendes EU-Recht darstellen.

In der Nr. 7 des AEAO zu § 30 werden die Spiegelstriche "- § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;" und "- § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes;" gestrichen.

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