Überblick

Die Umsatzsteuer wie auch die Vorsteuerabzugsberechtigung entsteht auf der Basis der Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG. Dabei muss die Umsatzsteuer bei der Sollbesteuerung (Regelfall der Besteuerung) schon dann gegenüber dem Finanzamt angemeldet werden, wenn die tatsächliche Gegenleistung des Leistungsempfängers oft noch gar nicht feststeht. Wenn sich diese Bemessungsgrundlage in einem späteren Besteuerungszeitraum verändert, muss sowohl der leistende Unternehmer die geschuldete Umsatzsteuer als auch der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug korrigieren. Gesetzlich sind darüber hinaus weitere Fälle geregelt, die wie eine Änderung der Bemessungsgrundlage zu behandeln sind. Änderungen der Bemessungsgrundlage sind immer in dem Besteuerungszeitraum zu erfassen, in dem die Änderung eingetreten ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Änderung der Bemessungsgrundlage ist in § 17 Abs. 1 UStG gesetzlich geregelt. Darüber hinaus sind in § 17 Abs. 2 UStG Sachverhalte aufgenommen worden, die wie eine Änderung der Bemessungsgrundlage zu erfassen sind. Die Finanzverwaltung hat in den Abschn. 17.1 und Abschn. 17.2 UStAE zu der Änderung der Bemessungsgrundlage Stellung genommen. Zum 29.12.2020 erfolgte eine gesetzliche Klarstellung zur Rückvergütung außerhalb der Leistungskette in § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG.

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