Aufwendungen zur Beseitigung von Vermögensschäden sind, sofern sie nicht durch unabwendbare Ereignisse wie Krieg, Naturkatastrophen etc. verursacht wurden, in der Regel nicht als agB abziehbar.

Aufwendungen im Zusammenhang mit Wildtierschäden: So hat der BFH z.B. entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einem "Biberschaden" keine agB sind, da Wildtierschäden als solche keineswegs unüblich sind und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen i.S.d. § 33 EStG verglichen werden können[1]. Entsprechend entschied das FG Hamburg, dass Aufwendungen, mit denen dem möglichen Eintritt von Schäden vorgebeugt werden soll – wie etwa Kosten für Maßnahmen, mit denen das Eindringen von Mardern in Wohngebäude und ihre Einnistung verhindert werden soll – keine agB darstellen[2].

Abriss eines einsturzgefährdeten Gebäudes: Auch Aufwendungen für den Abriss eines einsturzgefährdeten Gebäudes sind mangels Zwangsläufigkeit jedenfalls dann nicht als agB zu berücksichtigen, wenn die Instandhaltungspflicht zuvor verletzt wurde. Eine mögliche Abrede mit einem zwischenzeitlich verstorbenen Miteigentümer, dass allein dieser sich um das Haus zu kümmern habe, steht dem nicht entgegen[3].

Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte sind ebenfalls keine agB. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine über 100 Jahre alte Familiengrabstätte handelt und Standsicherheitsmängel auf Anordnung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden, denn es handelt sich bei einem Familiengrab nicht um einen existenznotwendigen Vermögensgegenstand. Der Sanierung der Grabstätte lag eine maßgeblich vom Willen und der religiösen Überzeugung der Steuerpflichtigen, der Erwartungshaltung ihrer Familie und der Familientradition beeinflusste Situation zugrunde, die eine nach § 33 EStG erforderliche Zwangslage nicht begründen kann[4].

Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters: Auch die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner mangels Außergewöhnlichkeit nicht als agB gem. § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Denn die Überschuldung von Privatpersonen ist kein gesellschaftliches Randphänomen; vielmehr sind Insolvenzverfahren von Verbrauchern und bestimmten natürlichen – unternehmerisch tätigen – Personen (Privatpersonen) keineswegs unüblich[5].

Beraterhinweis Soweit der VI. Senat das BFH mit Urteil v. 4.8.2016[6] entschieden hat, die Insolvenztreuhändervergütung könne unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere wenn der Steuerpflichtige die Ursache seiner Überschuldung und damit die Notwendigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht selbst gesetzt habe – als agB abziehbar sein, hält er hieran nicht länger fest.

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