OFD Magdeburg, 19.02.1999, S 2223 - 68 - St 233

 

1. Spenden an Körperschaften, die unmittelbar zum Spendenempfang berechtigt sind

Aufwandsspenden – darunter versteht man Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten), die einem Vereinsmitglied für eine Tätigkeit zugunsten eines spendenempfangsberechtigten Vereins entstehen – sind nur abzugsfähig, wenn gegenüber dem Verein ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und von dem Vereinsmitglied auf die Erstattung verzichtet worden ist.

 

2. Spenden an Körperschaften, die nicht unmittelbar zum Spendenempfang berechtigt sind (Durchlaufspenden)

Bei einem Verzicht auf Vergütungs- oder Aufwandsersatzansprüche gegen gemeinnützige Körperschaften, die nicht zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigt sind, ist eine Spende in Höhe des Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs steuerlich anzuerkennen, wenn

  • das Vereinsmitglied bzw. der Spender auf einen rechtswirksam entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch gegen die gemeinnützige Körperschaft bedingungslos verzichtet und
  • der Verein bei Teilnahme am Listenverfahren den entsprechenden Betrag auf das Sonderkonto „Listenverfahren” umbucht und an die Durchlaufstelle überweist oder das Vereinsmitglied bzw. der Spender sich einen rechtswirksam entstandenen, Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch nicht auszahlen läßt, sondern verfügt, daß der Betrag, auf den er einen Anspruch hat, auf das für Spenden eingerichtete Sonderkonto des Vereins eingezahlt wird oder – sofern der Verein nicht am Listenverfahren teilnimmt – ein Geldbetrag in entsprechender Höhe auf Weisung des Anspruchsberechtigten unmittelbar durch einen Vereinsverantwortlichen bei der Durchlaufstelle als Spende eingezahlt wird.

Ein Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung kann sich aus der Satzung, aber auch aus Vertrag, regelmäßig einem Dienstvertrag, ergeben. Der Austausch von Leistung und Gegenleistung muß allerdings – wie bei gegenseitigem Verträgen üblich – im zeitlichen Zusammenhang, d.h. der bedingungslose Verzicht auf den Vergütungs- oder Aufwandsentschädigungsanspruch muß zeitlich, also in unmittelbaren Anschluß an die Arbeitsleistung, erfolgen.

Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, handelt es sich bei dem Verzicht auf die Erstattung des Aufwands um eine Geldspende und nicht um eine Spende des Aufwands. In der Spendenbestätigung ist deshalb nicht der Aufwand anzugeben, der dem Spender entstanden ist. Maßgebend für die Höhe der Spende ist vielmehr der dem Spender zustehende Erstattungsanspruch.

 

Normenkette

EStG § 10b

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge