Leitsatz

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen vornimmt, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§ 1 UWG).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es grundsätzlich wettbewerbswidrig, wenn ein Unternehmer nach einem Verkehrsunfall einen Unfallbeteiligten am Unfallort mit dem Ziel anspricht, ihn zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts – sei es ein Reparaturauftrag, ein Kfz-Mietvertrag oder ein Abschleppauftrag – zu veranlassen. Dieses generelle, ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls geltende Verbot wird damit begründet, dass Unfallbeteiligte kurze Zeit nach dem Unfall noch unter Unfallschock stehen und bei massiver Werbung einer Abschlepp-, Mietwagen- oder Kfz-Reparaturfirma der Gefahr einer Überrumpelung ausgesetzt seien. In einem Rechtsstreit, in dem sich ein Konkurrent gegen das Anbieten von Diensten am Unfallort durch einen Abschleppunternehmer gewandt hatte, entschied der BGH, dass er an seiner bisherigen Ansicht zur Wettbewerbswidrigkeit eines derartigen Verhaltens festhalte, ungeachtet des im Jahre 1986 in Kraft getretenen Haustürwiderrufsgesetzes. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes sei auf die in § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz typischerweise erfassten Fallgestaltungen beschränkt und trage der Ausnahmesituation eines Personenkreises, der aufgrund einer Notlage einer besonderen Überrumpelungsgefahr ausgesetzt ist, nicht Rechnung.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.07.1999, I ZR 118/97

– Zum Haustürwiderrufsgesetz vgl. Gruppe 16 S. 27 ff.

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