Leitsatz

Kündigt der Auftraggeber einen abgeschlossenen Werkvertrag, kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen durch die Aufhebung des Vertrages erspart hat (§ 649 BGB).

Nach einer Entscheidung des BGH muss ein Architekt, wenn er in einem solchen Fall die vereinbarte Vergütung fordert, mit der Schlussrechnung die ersparten Aufwendungen konkret abrechnen. Personalkosten gehören nur dann dazu, wenn sie infolge der Vertragskündigung nicht mehr aufgewendet werden mussten. Hierbei muss sich der Architekt jedoch anrechnen lassen, was er durch einen anderweitigen Einsatz seines Personals erworben hat. Ersparte Kosten freier Mitarbeiter oder von Subunternehmern muss der Architekt konkret vertragsbezogen ermitteln; ein aus der Vergütung nach der HOAI berechneter durchschnittlicher Stundensatz ist keine tragfähige Berechnungsgrundlage. Sachliche, projektbezogene Aufwendungen, die infolge der Kündigung nicht entstanden sind, muss sich der Architekt ebenfalls als Ersparnis anrechnen lassen; hierbei genügt es in der Regel, wenn er die Sachmittel zusammenfassend so beschreibt und bewertet, dass der Auftraggeber die Richtigkeit des dafür angesetzten Betrags beurteilen kann.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 28.10.1999, VII ZR 326/98

– Zur Kündigung eines Werkvertrags aus wichtigem Grund vgl. Gruppe 1 S. 3386.

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