Leitsatz

Hat das Finanzamt die Voraussetzungen einer Organschaft im Steuerbescheid der Organgesellschaft rechtskräftig verneint, kann sich der Organträger nicht mehr auf das Vorliegen einer Organschaft berufen.

 

Sachverhalt

Eine KG hatte mit einer GmbH ab 1998 ein Organschaftsverhältnis begründet. Dies wurde vom Finanzamt aber wegen einer dem Ergebnisabführungsvertrag widersprechenden Verwendung des Gewinns für das Jahr 1999 von Beginn an nicht anerkannt. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Daraufhin änderte das Finanzamt auch den Feststellungsbescheid der KG und berücksichtigte dort die bisherige Verlustübernahme nicht mehr.

 

Entscheidung

Die Klage der KG hiergegen ist unbegründet. Das FG bestätigt, dass der Ergebnisabführungsvertrag zu Recht mangels tatsächlicher Durchführung nicht anerkannt werden konnte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat dies zur Folge, dass sich der Organträger nicht auf das Bestehen einer körperschaftlichen Organschaft berufen kann, wenn bereits im Rahmen der Steuerfestsetzung für die Organgesellschaft ein Bestehen des Organschaftsverhältnisses abgelehnt worden ist. Im Urteilsfall war diese Entscheidung durch die Rücknahme der Klage und den mittlerweile erfolgten Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr änderbar.

Deshalb stelle sich auch die Frage nicht, ob eine dem Ergebnisabführungsvertrag entsprechende Berichtigung der Bilanz der Organgesellschaft zumindest noch beim Organträger zu berücksichtigen ist. Denn nach Auffassung des FG kann eine Entscheidung über die Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrags nur einheitlich für alle Beteiligten getroffen werden.

 

Hinweis

Bisher liegt zu dieser Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung des BFH vor. Im Urteil v. 28.1.2004, I R 84/03, BStBl 2004 II S. 539 hat er jedenfalls eine Grundlagenfunktion der Steuerfestsetzung der Organgesellschaft für den Organträger abgelehnt. Da er zudem die jeweiligen Einkommen als unselbstständige, nicht bindende Besteuerungsmerkmale ansah, könnte der BFH im Revisionsverfahren (Az. des BFH: IV R 21/07) möglicherweise zu einem anderen Ergebnis als das FG kommen. Bis zur Entscheidung über die Revision sollte deshalb sowohl die Organgesellschaft als auch der Organträger jeweils Einspruch gegen eine ablehnenden Bescheid erheben.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2007, 3 K 4024/05 F

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