Leitsatz

Übertragen die Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs den Großteil der Grundstücke auf ihren Sohn, der den Betrieb fortführt, und erhält die Tochter zwecks Gleichstellung einzelne Grundstücke, ist eine unentgeltliche Übertragung des Betriebs verbunden mit der Entnahme einzelner Grundstücke anzunehmen.

 

Sachverhalt

Ehegatten hatten ihren landwirtschaftlichen Betrieb seit einigen Jahren an ihren Sohn verpachtet, der ihn von einer neu angelegten Hofstelle aus bewirtschaftete. Im Rahmen der Betriebsverpachtung war keine Aufgabe erklärt worden. Zur Regelung der Erbfolge übertrugen die Ehegatten später den Betrieb zusammen mit rund 90 % der Grundstücke auf den Sohn, während die Schwester zur Gleichstellung einzelne Grundstücke erhielt, die bei ihr Privatvermögen wurden. Während die Ehegatten die Auffassung vertraten, in den Übertragungsvorgängen liege eine zwangsweise, tarifbegünstigte Betriebsaufgabe, nahm das Finanzamt eine unentgeltliche Übertragung des Betriebs verbunden mit einer Entnahme der auf die Schwester übertragenen Grundstücke an. Die Entnahme führe zu einer nicht tarifbegünstigten Aufdeckung der stillen Reserven dieser Grundstücke.

 

Entscheidung

Das FG schloss sich der Ansicht des Finanzamts an. Einerseits führt es aus, die wesentlichen Betriebsgrundlagen seien auf den Sohn übergegangen. Andererseits argumentiert es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, es komme nicht darauf an, ob die der Tochter übereigneten Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen seien. Entscheidend sei, dass der Sohn den Betrieb fortführe und die Ehegatten keine betriebliche Tätigkeit mehr ausübten.

 

Hinweis

Die Rechtsprechung hat noch keine klaren Maßstäbe entwickelt, wann bei Übertragen der wesentlichen Betriebsgrundlagen auf verschiedene Personen und Fortführen des (ggf. verkleinerten) Betriebs durch nur einen der Beschenkten eine zwangsweise Betriebsaufgabe anzunehmen ist. Möglicherweise gelten im Bereich der Landwirtschaft andere Grundsätze als bei gewerblichen Betrieben. Im Urteilsfall hätten die Ehegatten eine tarifbegünstigte Besteuerung sämtlicher stillen Reserven erreichen können, wenn sie im Rahmen der Betriebsverpachtung rechtzeitig gegenüber dem Finanzamt die Aufgabe ihres Betriebs erklärt hätten.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2011, 5 K 2300/09

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