Die Abgeltungswirkung tritt nach § 50 Abs. 2 S. 1 EStG, § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG ein bei dem KapESt-Abzug und dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG, nicht jedoch bei dem Steuerabzug nach § 48 EStG und nach § 50a Abs. 7 EStG. Auch soweit ein Steuerabzug der Abgeltungswirkung unterliegt, schließt § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KStG die Abgeltungswirkung für bestimmte Fälle aus mit der Folge, dass eine Veranlagung zu erfolgen hat. Die Gründe für diese Nichtanwendung der Abgeltungswirkung sind unterschiedlich; die entsprechenden Regelungen lassen sich nicht auf einen einheitlichen Grundgedanken zurückführen. Keine Abgeltungswirkung tritt ein,

  • wenn die Einkünfte zu einer inl. Betriebsstätte gehören.[1] Bei einer inl. Betriebsstätte hat ohnehin eine Veranlagung zu erfolgen, die Abgeltungswirkung hätte keinen Vereinfachungseffekt. Die Betriebsstätte muss in dem Zeitraum bestehen, dem die Einnahmen steuerlich zugerechnet werden. Zuständig für die Veranlagung ist das Betriebsstätten-FA.[2] Für vorweggenommene und nachträgliche Einnahmen greift die Abgeltungswirkung daher ein. Beschränkte Stpfl. aufgrund eines inl. ständigen Vertreters schließt, anders als beschränkte Stpfl. aufgrund einer Betriebsstätte, die Abgeltungswirkung nicht aus;
  • bei Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Stpfl.[3] Da in diesem Fall die beschränkt stpfl. Einkünfte in die Veranlagung der unbeschränkt stpfl. Einkünfte einzubeziehen sind, hätte die Abgeltungswirkung keinen Vereinfachungseffekt;
  • bei Einkünften nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende und ähnliche Darbietungen und Verwertungen), wenn die Veranlagung beantragt wird.[4] Nach § 32 Abs. 4 KStG gilt dies nur für solche Körperschaften, die nach den Rechtsvorschriften eine EU- oder EWR-Staats gegründet sind, einschließlich der SE und SCE, und die in einem dieser Staaten Sitz und Geschäftsleitung haben. Damit soll ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten vermieden werden. Zuständig für die Veranlagung ist das BZSt, soweit die Vergütungen nach dem 31.12.2013 zugeflossen sind.[5]

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