Kommentar

Ergänzend zum Schreiben vom 6.4.2005[1], wonach schädliche Abfindungsklauseln in Versorgungszusagen bis zum 31.12.2005 ohne negative steuerliche Folgen schriftlich angepasst werden können, weist das BMF darauf hin, dass die schriftliche Anpassung aus Praktikabilitätsgründen entbehrlich ist, wenn

  • Abfindungsklauseln in Versorgungsverpflichtungen, die nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG bewertet werden, d.h. Zusagen gegenüber aktiven Beschäftigten, nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 6.4.2005 fristgerecht schriftlich angepasst werden,
  • der Versorgungsverpflichtete betriebsöffentlich erklärt, dass die genannten Anpassungen entsprechend für Abfindungsklauseln in Versorgungszusagen gegenüber ausgeschiedenen Pensionsberechtigten gelten.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 1.9.2005, IV B 2 – S 2176 – 48/05

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