Leitsatz

Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind nach deren Auflösung grundsätzlich gehindert , ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegeneinander isoliert geltend zu machen , sondern müssen sie als unselbständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einstellen. Ausnahmsweise kann ein Gesellschafter einen Anspruch isoliert geltend machen, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während der Auseinandersetzung nicht besteht, z. B., wenn bereits feststeht, dass einem Gesellschafter ein bestimmter Betrag in jedem Fall zusteht, oder wenn es nur noch um die Verteilung des letzten Aktivpostens geht. Im entschiedenen Fall war der einzige Vermögensgegenstand einer aus 2 Gesellschaftern bestehenden Architekten-ARGE eine noch nicht erfüllte Forderung. Der BGH entschied, der ausgleichsberechtigte Gesellschafter könne von dem anderen Zahlung verlangen, sofern die Forderung werthaltig sei, jedenfalls könne er auf Abtretung des von ihm beanspruchten Teils der Forderung oder auf Feststellung seines Teilanspruchs klagen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 12.07.1999, II ZR 4/98

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge