Literatur: Trinks/Trinks, NWB 2015, Beilage 4, 26

Die Hundesteuer gehört zu den Werbungskosten, wenn der Hund als Arbeitsmittel anzusehen ist (etwa als Wachhund). Dabei ist, wie bei der Einordnung als Arbeitsmitteln generell notwendig, der Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend, da Hunde auch im Rahmen der allgem. Lebensführung genutzt werden können, für deren Aufwendungen ein Abzug als Werbungskosten ausscheidet.[1] Bejaht wurde der Werbungskostenabzug für den Diensthund eines Polizeihundeführers.[2] Nicht anerkannt wurde hingegen der Aufwand für den Hund einer Lehrerin, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als "Schulhund" eingesetzt wurde.[3]

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