Literatur: Dendl, DStR 2000, 1253

Muss der Stpfl. Ausbildungskosten (Studiengebühren usw.) an den Arbeitgeber zurückzahlen, weil er vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ist die Rückzahlung ebenso zu behandeln wie Ausbildungskosten zu behandeln wären. Bis Vz 2003 handelt es sich um Werbungskosten (Veranlassung durch das bisherige oder ein neues Arbeitsverhältnis) oder Betriebsausgaben.[1] Ab Vz 2004 warjedoch die Neuregelung in § 12 Nr. 5 EStG zu beachten, wonach Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nicht abzugsfähig sind. Korrespondierend gilt nunmehr das Abzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG, das rück­wirkend ab Vz 2004 nach § 52 Abs. 23d S. 5 EStG gilt. Auch aufgrund einer Vertragsstrafenvereinbarung zurückgezahlte Ausbildungskosten sind nicht abzugsfähig. Es kann m. E. keinen Unterschied machen, ob der Stpfl. originär nicht abziehbare Ausbildungskosten trägt oder ob die Ausbildungskosten von dem Arbeitgeber getragen werden, er aber diese bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aufgrund einer Vertragsstrafenvereinbarung zurückzahlen muss. Die Rückzahlung ist auch dann ursächlich durch die Ausbildungskosten veranlasst, wenn der Rechtsgrund für die Rückzahlung in einer Vertragsstrafenvereinbarung liegt.

Abziehbar ist ab Vz 2004 nur der Teil der Vertragsstrafe, der über die Ausbildungskosten hinausgeht, sowie Finanzierungskosten für die Finanzierung der Rückzahlung. A. A. jedoch der BFH[2] für Zinsen bei Rückzahlung des Ausbildungsdarlehens mit der Begründung, mit einem Zuschlag bei der Rückzahlung von Ausbildungskosten würden i. d. R. die Vorteile aus der Ausbildung abgegolten, wenn der Zuschlag nicht weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der vorvertraglichen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll. Nicht abziehbar sein sollen m. E. aber nur die Aufwendungen für die Ausbildung; das hat mit etwaigen Vorteilen und ihrer Abgeltung nichts zu tun. Der zitierten Rspr. des BFH ist daher insoweit nicht zu folgen.

Die Rückzahlung der Ausbildungskosten ist jedoch in vollem Umfang abziehbar, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgte (Rz. 244 "Ausbildungsdienstverhältnis").

Soweit auch Arbeitslohn zurückzuzahlen ist, den der Stpfl. während der Zeit der Ausbildung erhalten hat, handelt es sich um die Rückzahlung versteuerter Einnahmen und damit um negative Einkünfte, die steuerlich absetzbar sind.

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