Im Bereich der Anlageberatung ist es eine vereinbare Tätigkeit, dem Mandanten verschiedene Anlageprodukte unterschiedlicher Anbieter vorzustellen und deren steuerliche Auswirkungen sowie Vor- und Nachteile darzulegen. Mit der Tätigkeit als Steuerberater unvereinbar ist die Anlagevermittlung, die eine gewerbliche Tätigkeit darstellt und die damit im Zusammenhang stehende Entgegennahme von Provisionen. Die Auswahl des Anlageprodukts muss immer dem Mandanten überlassen bleiben, weil die Empfehlung eines konkreten Anlageprodukts i. d. R. nicht vom Versicherungsschutz des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers abgedeckt ist.

Die Vergütung kann als Zeithonorar vereinbart werden. Als Kriterien für die Höhe des Stundensatzes können insbesondere die Komplexität der steuerlichen Auswirkungen der in Betracht kommenden Anlagen und die Höhe des Anlagebetrags herangezogen werden. Stundensätze zwischen 200 – 300 EUR dürften als angemessen anzusehen sein. Möglich erscheint auch eine analoge Anwendung von § 21 StBVV, wobei der Anlagebetrag als Gegenstandswert herangezogen wird.

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