Gem. § 1985 BGB hat der Nachlassverwalter die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. Nach § 1987 BGB hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Nachlassgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Zu berücksichtigen sind Umfang des Nachlasses, Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Verwaltertätigkeit, Dauer der Verwaltung sowie Erfolg der Tätigkeit.[1] Nach der Festsetzung kann der Verwalter seine Vergütung aus der Masse entnehmen. Der Vergütungsbeschluss bildet nach §§ 86, 95 FamFG einen Vollstreckungstitel.[2] Der Verwalter kann die Vergütung als Zeithonorar abrechnen, wobei sich der Stundensatz ohne Bindung an § 3 VBVG nach den nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und den Schwierigkeiten der Verwaltungsgeschäfte richtet (§ 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.).[3]

Für die Tätigkeit eines Steuerberaters als Nachlassverwalter wurde ein Stundensatz von 100 EUR zzgl. Umsatzsteuer als angemessen angesehen.[4]

Der Aufwendungsersatzanspruch ergibt sich aus §§ 1885, 1888 Abs. 1, 1877 n. F., §§ 670, 669 BGB. Danach können sowohl Kosten einer angemessenen Schadensversicherung (§ 1877 Abs. 2 1 BGB) als auch für Dienste, die zum Beruf oder Gewerbe des Nachlassverwalters gehören (§ 1877 Abs. 3 BGB) erstattet werden.[5]

[1] MüKoBGB/Küpper, 9. Aufl. 2022, BGB, § 1987, Rn. 2.
[2] MüKoBGB/Küpper, 9.. Aufl. 2022, BGB, § 1987, Rn. 5.
[3] Scherer, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 6. Aufl. 2024, § 24, Rn. 84.
[4] Grüneberg/Weidlich BGB § 1987 Rn. 2 unter Verweis auf OLG Frankfurt, FGPrax 2017, S. 178.
[5] MüKoBGB/Küpper, 9. Aufl. 2022, BGB, § 1987, Rn. 4; Stürner in Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, § 1987, Rn. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge