Nach der derzeitigen Gesetzeslage stellt somit – richtigerweise – einzig und allein der 20.11.2026 den Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Datenübermittlung dar.

Dieser Zeitpunkt liegt nämlich jedenfalls nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des § 39 Abs. 4a EStG, so dass der tragende Einwand gegen die erstmalige elektronische Datenübermittlung zum 20.11.2025 hier gerade nicht zum Tragen kommt (s. unter 4. a)). Mit anderen Worten: Anders als zum 20.11.2025 besteht seit der Anwendbarkeit des § 39 Abs. 4a EStG ab dem 1.1.2026 auch ein gegen das mitteilungspflichtige Versicherungsunternehmen gerichteter, gesetzlicher Appell zum Tätigwerden, der erstmals für das Versicherungsunternehmen zum 20.11.2026 erfüllbar ist.

Zudem verfängt zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Kritik gegen die erstmalige elektronische Datenübermittlung zum 1.1.2026 (s. unter 4. b)). Die erstmalige Datenübermittlung zum 20.11.2026 "sichert" – anders als bei erstmaliger Datenübermittlung am 1.1.2026 – die mit der Einführung des § 39 Abs. 4a EStG zugleich bezweckte Frist zur rechtzeitigen Bereitstellung der aus den automatisiert übermittelten Daten gebildeten Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das BZSt bis zum Jahresbeginn 2027.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es das (eigentliche) gesetzgeberische Ziel war, das Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026 für diese Fälle digitalisiert zu haben. Ein solcher gesetzgeberischer Wille lässt sich – wie sich aus der obigen Untersuchung unter 4. a) gezeigt hat -

eindeutig und klar entnehmen.

Sofern der Gesetzgeber – womöglich unbeabsichtigt – übersehen hat, dass die Abschaffung des bisherigen papiergebundenen Verfahrens nach hier vertretenem, richtigem Verständnis (s.o.) "faktisch" erst beim Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2027 eintritt, wäre er zu einer "Richtigstellung" im Wortlaut der Anwendungsregelung nach obigem Vorschlag (s. unter 4. a)) verpflichtet.

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