Rz. 5

[Autor/Stand] Die Vorschrift führt bei bestehender materieller Steuerpflicht zwei Erlasstatbestände mit differenzierten Voraussetzungen abschließend auf, bei deren Erfüllung ein Rechtsanspruch besteht.[2] Den beiden Tatbeständen, die einen Erlass der Grundsteuer i.H.v. 25 oder 50 % vorsehen, ist ein übergeordnetes öffentliches Interesse gemeinsam. Mit dem Teilerlass der Grundsteuer wird der nicht ertragsfähige Steuergegenstand, dessen Erhalt für die Allgemeinheit von Bedeutung ist, zwar nicht vollständig, aber doch teilweise entlastet. Konzeptionell liegt darin ein Widerspruch, denn die Grundsteuer ist eine Sollertragsteuer, die an den Grundbesitz mit der Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung und damit an eine Leistungsfähigkeit anknüpft. Auch bei vollständig ausbleibendem Reinertrag, also bei fehlender Leistungsfähigkeit wird trotz Teilerlass nach § 33 GrStG noch die hälftige Grundsteuer erhoben. Neben dem Erfordernis eines fehlenden positiven Ergebnisses stellt die Norm darauf ab, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Insgesamt stellt § 33 GrStG hohe Hürden für den Teilerlass auf. Kumm/Paeßens sehen § 33 GrStG durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit legitimiert.[3]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, 2020, S. 82.
[3] Vgl. Krumm/Paeßens, § 33 GrStG Rz. 1.

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