Rz. 2
[Autor/Stand] Die Vorschrift führt bei bestehender materieller Steuerpflicht drei Erlasstatbestände mit differenzierten Voraussetzungen abschließend auf, bei deren Erfüllung ein Rechtsanspruch besteht.[2] Den drei Tatbeständen in Abs. 1 Nr. 1 u. 2 sowie Abs. 2 ist ein übergeordnetes öffentliches Interesse gemeinsam. Mit dem Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer wird der nicht ertragsfähige Steuergegenstand, dessen Erhalt für die Allgemeinheit von Bedeutung ist, insoweit gezielt entlastet. § 32 Abs. 1 Nr. 1 soll eine Kompensation für die mit dem Denkmalschutz, Naturschutz etc. verbundenen Beschränkungen und finanziellen Belastungen schaffen.[3] Mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 spricht der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der Bereitstellung von Erholungsraum an, während § 32 Abs. 2 den Grundsteuererlass für Grundbesitz regelt, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen