Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift führt bei bestehender materieller Steuerpflicht drei Erlasstatbestände mit differenzierten Voraussetzungen abschließend auf, bei deren Erfüllung ein Rechtsanspruch besteht.[2] Den drei Tatbeständen in Abs. 1 Nr. 1 u. 2 sowie Abs. 2 ist ein übergeordnetes öffentliches Interesse gemeinsam. Mit dem Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer wird der nicht ertragsfähige Steuergegenstand, dessen Erhalt für die Allgemeinheit von Bedeutung ist, insoweit gezielt entlastet. § 32 Abs. 1 Nr. 1 soll eine Kompensation für die mit dem Denkmalschutz, Naturschutz etc. verbundenen Beschränkungen und finanziellen Belastungen schaffen.[3] Mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 spricht der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der Bereitstellung von Erholungsraum an, während § 32 Abs. 2 den Grundsteuererlass für Grundbesitz regelt, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, 2020, S. 82.
[3] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 1 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil v. 5.5.2015 - 9 C 6/14, NVwZ 2015, 1620; Stöckel, NWB 2009, 306.

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