I. Gebäude mit Gegenständen von kultureller Bedeutung

 

Rz. 71

[Autor/Stand] § 32 Abs. 2 sieht den Erlass für Grundbesitz mit Gebäuden vor, in denen sich Gegenstände von kultureller Bedeutung befinden. Das Erhaltungsinteresse der öffentlichen Hand besteht hier an den Gegenständen, die sich in Gebäuden befinden, nicht am Gebäude selbst.[2] Die Regelung kommt nur in Betracht, sofern nicht Befreiungstatbestände der §§ 3 ff. GrStG greifen. Im Unterschied zu § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG hat nicht der begünstigte Grundbesitz infolge seiner Eigenart wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung, sondern die Gegenstände, die untergebracht sind und Zwecken der Forschung oder Volksbildung dienen.[3] Das öffentliche Erhaltungsinteresse gilt somit den Gegenständen von kultureller Bedeutung, von denen das Gesetz beispielhaft Sammlungen und Bibliotheken benennt.[4] Die verwendeten abstrakten Begriffe der Wissenschaft, Kunst und Geschichte decken sich mit den Begriffen des § 32 Abs. 1 GrStG.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] In Betracht kommen Museen, Bibliotheken, Sammlungen oder besondere Inneneinrichtungen von Gebäuden. Die Aufzählung im Gesetz ist nur beispielhaft.[6] Die Gegenstände von kultureller Bedeutung müssen in einem den Verhältnissen angemessenen Umfang der Öffentlichkeit, mindestens aber interessierten Kreisen, ohne weiteres zugänglich sein.[7] Ein verständiger Dritter muss den Zugang für die Allgemeinheit objektiv erkennen können.[8]

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der Einrichtung oder der Gegenstände muss nach § 32 Abs. 2 Satz 2 GrStG von der Landesregierung oder einer von ihr beauftragten Stelle anerkannt sein.[10] Das unterscheidet den Tatbestand von § 32 Abs. 1 GrStG.[11] Die förmlichen Verfahren einer Fachbehörde sind landesrechtlich unterschiedlich geregelt.[12] Sie sind für die Gemeinde verbindlich.[13] Regelmäßig sind vom Steuerschuldner anzugeben:

  • der Grundbesitz, für den der Erlass der Grundsteuer beantragt wird,
  • der Steuerschuldner im Sinne des § 10 GrStG,
  • die Gebäude, in denen Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, untergebracht sind,
  • die Art der Gegenstände und ihre wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung und
  • der Zweck der Forschung oder die Nutzung zur Volksbildung.[14]
 

Rz. 74

[Autor/Stand] Einen Überblick über bestehende Rechtsverordnungen und Erlasse in den Ländern geben die beiden nachfolgenden Tabellen.

 
Land Rechtsverordnung
Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung zur Anerkennung von Begünstigungen nach dem Landesgrundsteuergesetz (Landesgrundsteuer Anerkennungsverordnung – LGrStG AnerkVO) vom 31.1.2023, GBl. 2023, 48.
Bayern Grundsteuer-Anerkennungsverordnung (GrStAnerkV) v. 9.12.1975, BayRS IV S. 660, veröffentlichte und bereinigte Fassung, geändert durch § 5 der Verordnung vom 30.8.2005, GVBl. 2005, 468.
Hessen Anordnung über die für Anerkennungen bei der Grundsteuerbefreiung und dem Grundsteuererlaß nach dem Grundsteuergesetz zuständigen Behörden v. 3.12.1974, GVBl. I 1974, 581, GVBl. II 42-34, geändert durch ÄndAO vom 3.6.1986, GVBl. I 1986, 205.
Nordrhein-Westfalen Grundsteuer-Anerkennungsverordnung v. 26.4.1983, GV. NRW. 1983, 160), SGV. NRW. 611, geändert durch Art. 171 Zweites BefristungsG vom 5.4.2005, GV. NRW. S. 274.
Saarland Grundsteuer-Anerkennungsverordnung v. 16.8.1976, geändert durch Gesetz Nr. 1014 vom 4.12.1974, Amtsbl. 1974, 1060.
Sachsen Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung v. 4.6.1996, SächsGVBl. S. 237, geändert durch die Verordnung vom 18.9.2013, SächsGVBl. 2013, 780.
Schleswig-Holstein Landesverordnung über zuständige Behörden nach dem Grundsteuergesetz v. 28.7.1976, GVOBl. Schl.-H. S. 213, GS Schl.-H. II B 611-0-5, geändert durch Art. 17, 18 Oberste Landesbehörden-Zuständigkeitänderungs-AnpassungsVO v. 16.1.2019, GVOBl. Schl.-H. S. 30.
 

Rz. 75

[Autor/Stand] In den übrigen Ländern gibt es lediglich Verwaltungsanweisungen zum Verfahrensablauf.

 
Land Verwaltungsanweisung
Berlin Erlass v. 11.3.1975 Nr. 3526/75, Steuer- und Zollblatt Bln 1975, S. 956 mit Aktualisierung durch Erlass FinS Bln v. 28.11.2012 – III D - G 1106 - 2/2012 - 1, BeckVerw 267917.
Brandenburg Erlass v. 21.12.1993, ABlBbg 1994, 22.
Bremen Keine Veröffentlichung
Hamburg Anordnung über die Zuständigkeiten nach dem GrStG 9.11.1976 BStBl. I 1976, 688.
Mecklenburg-Vorpommern Gemeinsamer Runderlass (M-V) v. 20.5.1996, IV 330 – G 1200 – 9/95, BeckVerw 292653.
 
Land Verwaltungsanweisung
Niedersachsen FM Nds v. 30.11.1976 – G 1106-23-34, BStBl. I 1976, 688.
Rheinland-Pfalz FM RhPf v.10.5.1976 – G 1106 A/446, BStBl. I 1976, 351.
Sachsen-Anhalt FM LSA v. 28.2.1992 – 45 - G 1106 - 1, BStBl. I 1992, 235.
Thüringen FM Thüringen v. 4.4.2001, G 1102 A-1–201, BeckVerw 292656.
 

Rz. 76

[Autor/Stand] Die von der zuständigen Behörde getroffene Anerkennungsentscheidung ist ein Verwaltungsakt, der – abgesehen von einer Befristung – solange wirksam bleibt, bis er aufgehoben wird.[18] Die Entscheidung...

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