Rz. 64
[Autor/Stand] § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG setzt ebenfalls eine Kausalität zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Grünanlagen, Spiel- und Sportplätzen und der Unrentabilität voraus. Vgl. dazu die Ausführungen unter Rz. 28. Bei den von § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG erfassten Flächen wird der Nachweis der Kausalität schwieriger zu führen sein, da die Benutzung durch die Allgemeinheit oftmals nicht zu erheblichen Mehrkosten führt.
Rz. 65– 66
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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