Dipl.-Finw. Gerhard Bruschke, StB[*]

Das Grunderwerbsteuerrecht hat sich mehr und mehr zu einer schwierigen und teilweise auch unüberschaubaren Rechtsmaterie entwickelt. In der Praxis stellt man gleichwohl fest, dass einige Vorschriften nur unzureichend beachtet werden. Hierzu zählt die geradezu klassische Vorschrift des § 16 Abs. 5 GrEStG, die bei Nichtbeachtung von Anzeigepflichten regelmäßig zu einer doppelten Besteuerung führt. Diese Vorschrift ist allerdings auf solche Erwerbsvorgänge beschränkt, die unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 3a und Abs. 4a GrEStG fallen. Die betreffenden Erwerbsvorgänge spielen sich ausschließlich im unternehmerischen Bereich ab. Die entsprechenden Vorschriften werden im Beitrag kurz vorgestellt und die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 5 GrEStG ausführlich erörtert.

[*] Der Autor ist als Steuerberater in Möhnesee tätig.

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