BMF, 23.1.2014, IV B 6 - S 1320/07/10011 :011

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die in nachfolgendem Text dargestellten Grundsätze.

Dieses Schreiben richtet sich nicht an die Zollverwaltung.

Verzeichnis der Abkürzungen

ABl. Amtsblatt der EG/Amtsblatt der EU
Abs. Absatz
AO Abgabenordnung
AEAO Anwendungserlass zur AO
Art. Artikel
BGBl Bundesgesetzblatt
BIC Bank Identifier Code
BMF Bundesministerium der Finanzen
BStBl Bundessteuerblatt
BZSt Bundeszentralamt für Steuern
bzw. beziehungsweise
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
d.h. das heißt
EU Europäische Union
EUBeitrG EU-Beitreibungsgesetz
EUBeitrRL EU-Beitreibungsrichtlinie
EUBeitrDV EU-Beitreibungs-Durchführungsverordnung
EUBeitrBeschl EU-Beitreibungs-Beschluss
EUInsVO Europäische Insolvenzverordnung
EU-KOM Europäische Kommission
EU-MS Mitgliedstaat(en) der Europäischen Union
ff. fortfolgend(e)
FVG Finanzverwaltungsgesetz
ggf. gegebenenfalls
GG Grundgesetz
IBAN International Bank Account Number
InsO Insolvenzordnung
ISO-Code Ländercodes der Internationalen Organisation für Normierung
i. V. m. in Verbindung mit
Nicht-EU-MS Nicht Mitgliedstaat(en) der Europäischen Union
Nr. Nummer(n)
OECD-MA OECD Musterabkommen
OFD Oberfinanzdirektion(en)
S. Seite
Tz. Textziffer/Textziffern
UIPE Uniform Instrument Permitting Enforcement (Einheitlicher Vollstreckungstitel)
UNF Uniform Notification Form (Einheitliches Zustellungsformblatt)
vgl. vergleiche
VwZG Verwaltungszustellungsgesetz
z.B. zum Beispiel

Liste der EU-MS nach ISO-Code

AT Österreich
BE Belgien
BG Bulgarien
CY Zypern
CZ Tschechische Republik
DE Deutschland
DK Dänemark
EE Estland
EL Griechenland
ES Spanien
FI Finnland
FR Frankreich
GB Vereinigtes Königreich
HR Kroatien
HU Ungarn
IE Irland
IT Italien
LT Litauen
LU Luxemburg
LV Lettland
MT Malta
NL Niederlande
PL Polen
PT Portugal
RO Rumänien
SE Schweden
SI Slowenien
SK Slowakische Republik

Verzeichnis der Anlagen (Anlagen 2 bis 11 hier nicht enthalten)

Anlage 1

Erläuterungen zum EUBeitrG bzw. zur EUBeitrRL

Anwendungsbereich der DBA/Amts- und Rechtshilfeabkommen
Anlage 2 EUBeitrRL
Anlage 3 EUBeitrDV
Anlage 4 EUBeitrBeschl
Anlage 5 EUBeitrG
Anlage 6 Auszug aus der Verordnung 1346/2000 EG über Insolvenzverfahren
Anlage 7a Rückstandsanzeige für Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen
Anlage 7b Anlage zur Rückstandsanzeige
Anlage 8 Weiterleitung von Amtshilfeersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen
Anlage 9 Zahlungsaufforderung
Anlage 10 Mitteilung an den Empfänger – einheitlicher Vollstreckungstitel (UIPE)
Anlage 11 Mitteilung an den Empfänger – einheitliches Zustellungsformblatt (UNF)
 

1. Allgemeines

 

1.1 Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung

Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze. Deutsche Finanzbehörden im Sinne dieses Schreibens sind das BMF, das BZSt und die Landesfinanzbehörden (§ 2 Abs. 1 FVG).

Zwischenstaatliche Amtshilfe können auch Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze beanspruchen, soweit Steuern und Abgaben betroffen sind, die von ihnen verwaltet werden.

Zwischenstaatliche Amtshilfe für Steuern, deren Erhebung in die Zuständigkeit der deutschen Zollverwaltung fällt oder fallen würde, wird nach den für die Zollverwaltung geltenden Vorschriften durchgeführt.

 

1.2 Rechtsgrundlagen

 

1.2.1 Überblick

Rechtsgrundlagen für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung sind:

  • EUBeitrRL[1] (Anlage 2, hier nicht enthalten),
  • eine Reihe von DBA mit Erhebungsklauseln,
  • Verträge über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen

Die EUBeitrRL ist durch das EUBeitrG[2] (Anlage 5, hier nicht enthalten) in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Gemeinsame Rechtsgrundlage für alle EU-MS ist die EUBeitrRL. Deutsche Finanzbehörden gewähren den Finanzbehörden der anderen EU-MS Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem EUBeitrG. Die DBA bzw. die Verträge über Amts- und Rechtshilfe sind völkerrechtliche Vereinbarungen, die durch Zustimmungsgesetz innerstaatliches Recht werden (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG).

 

1.2.2 EUBeitrG/EUBeitrRL

Die EU-MS leisten sich über entsprechende Verbindungsstellen gegenseitig Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der EUBeitrRL. Dabei sind die von der EU-KOM erlassene EUBeitrDV[3] (Anlage 3, hier nicht enthalten), sowie der nicht im ABl. veröffentlichte EUBeitrBeschl[4] (Anlage 4, hier nicht enthalten) zu beachten. Soweit innerstaatliche Rechtsgrundlagen den Vorschriften der EUBeitrDV entgegenstehen, ist die Verordnung vorrangig anzuwenden.

Die Amtshilfe im Bereich der Beitreibung erstreckt sich nach § 1 EUBeitrG (Art. 2 EUBeitrRL) auf Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben aller Art. Steuern sind Geldleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AO. Der Anwendungsbereich umf...

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