rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage für ein auf dem Grundstück der Ehefrau errichtetes Bürogebäude. wirtschaftliches Eigentum. Investitionszulage 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 3 InvZulG 1999 soll die Zulage Betrieben für „Betriebsgebäude” gewährt werden. Vor diesem Hintergrund kann es für die Frage, ob dem Betriebsinhaber, der auf einem seiner Ehefrau gehörenden Grundstück auf eigene Rechnung und Gefahr ein Betriebsgebäude errichtet, dessen Kosten und Wert sich hinsichtlich der Gewinnermittlung allein bei seinem Unternehmen und darüber hinaus wie bei einem Eigentümer auswirken, Investitionszulage für das auf fremdem Grund und Boden errichtete Betriebsgebäude zusteht, nicht darauf ankommen, ob er wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes geworden ist.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3 S. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.06.2006; Aktenzeichen III R 19/05)

 

Tenor

1. Die Investitionszulage für 1999 wird unter Änderung des Investitionszulagenbescheides 1999 vom 16. August 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2001 auf 14.830,02 Euro (= 29.005 DM) festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagte zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Kläger für ein von ihm auf dem Grundstück seiner Ehefrau errichtetes Bürogebäude Investitionszulage beanspruchen kann.

Der Kläger betreibt einen Handwerksbetrieb und ist in der Handwerksrolle eingetragen. Seine Tätigkeit umfasst den Einbau und die Wartung von Hydraulik-Liftsystemen.

Die Ehefrau des Klägers war im Streitjahr Alleineigentümerin des Grundstücks in A-Stadt, das mit einem Wohngebäude bebaut war. Dieses hatte zunächst dem Kläger und seiner Ehefrau in ehelicher Vermögensgemeinschaft gehört. Mit Gebäudeüberlassungsvertrag vom 29. März 1996 (Urkundenrolle … der Notarin X in B-Stadt) hatten die Eheleute die Vermögensgemeinschaft an dem Gebäude aufgehoben; der Kläger hatte sogleich die auf ihn übergegangene Hälfte auf seine Ehefrau übertragen. Am 21. September 1998 traf der Kläger mit seiner Ehefrau privatschriftlich folgende Vereinbarung:

„Wir vereinbaren hiermit, dass mein Ehemann [der Kläger] auf dem mir allein gehörenden Grundstück in A-Stadt einen Büroneubau an das bestehende Gebäude bauen darf. Er hat den Bau auf eigenes Risiko durchzuführen und mich von jeglicher Haftung freizustellen. Er hat ferner auch die Finanzierung des Objektes zu übernehmen. Ich verpflichte mich, meinem Ehemann den zum Neubau gehörenden Grund- und-Bodenanteil unentgeltlich zu übertragen. Da mit dem Neubau unverzüglich begonnen werden soll, bin ich einverstanden, dass die Eigentumsverhältnisse erst während beziehungsweise nach Abschluss der Baumaßnahmen geklärt werden. Es bleibt aus Kostengründen noch offen, ob ich nur den anteiligen Grund und Boden nach Vermessung übertrage oder ob anschließend Wohn-/Teileigentum gebildet wird.”

Der Kläger beantragte am 15. Oktober 1998 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde im Anzeigeverfahren nach § 62b der Thüringer Bauordnung die Erweiterung des Wohngebäudes für gewerbliche Zwecke (Blatt 19 ff. der Investitionszulagenakte). Die Bauaufsichtsbehörde bestätigte mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 die Durchführung des Bauvorhabens. Der Kläger errichtete den Anbau in den Jahren 1998 und 1999. Die von ihm entrichteten Herstellungskosten betrugen 207.696 DM.

Am 7. Juni 2000 beantragte der Kläger beim Beklagten – unter anderem – für den Anbau Investitionszulage in Höhe von zehn v. H der Herstellungskosten. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 16. August 2000 ab, da der Kläger das Gebäude nicht auf seinem eigenen Grundstück errichtet habe und auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer geworden sei.

Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, dass das Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt worden sei. Das Teileigentum (Anbau des Bürogebäudes) sei von ihm, dem Kläger, errichtet worden. Auch der Bauantrag, die Baugenehmigung und die Rechnungen hätten auf seinen Namen gelautet. Ebenso habe er die Finanzierung getragen. Zum Nachweis legte der Kläger die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Bauaufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vom 24. August 2000 vor (Blatt 46 der Investitionszulagenakte). Am 2. November 2000 gab die Ehefrau des Klägers bei dem Notar die Teilungserklärung nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ab. Sie teilte ihr Eigentum in einen Miteigentumsanteil zu 90/100 (Wohnungseigentum) und zu 10/100 (Sondereigentum an den gewerblichen Räumen). Mit einer weiteren notariellen Urkunde vom 2. November 2000 übertrug sie den Miteigentumsanteil zu 10/100 an den Kläger.

Der Bekla...

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