OFD München, 1.9.2001, o.Az.

Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Theaterkarten durch Theaterunternehmen an ihre Arbeitnehmer und deren Angehörige bitte ich wie folgt zu beurteilen:

  1. Die Bereitstellung von Dienstplätzen für die Theaterleitung (z.B. Intendant, Generalmusikdirektor, Verwaltungsdirektor) stellt keinen geldwerten Vorteil dar, da die Vorstellungen in diesen Fällen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit besucht werden.
  2. Die Überlassung von unentgeltlichen oder verbilligten Karten an das künstlerische und bühnentechnische Personal sowie an das Verwaltungspersonal des Theaters stellt ebenfalls keinen geldwerten Vorteil dar. Auch bei diesem Personenkreis kann davon ausgegangen werden, dass der Besuch der Vorstellungen überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgt und vom Arbeitgeber erwartet wird.
  3. Werden an Arbeitnehmer oder deren Angehörige bei nichtausverkauften Vorstellungen unentgeltlich oder verbilligt Karten abgegeben (sogenannte Füllkarten), so liegt kein geldwerter Vorteil, sondern eine steuerfreie Annehmlichkeit vor. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Überlassung der Karten in solchen Fällen nicht als Entgelt der betroffenen Arbeitnehmer für die erbrachte Arbeitsleistung bestimmt ist, sondern ihre Ursache im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Theaters an einem gut besuchten Haus hat.
  4. In den Fällen der Nr. 2 ist nur hinsichtlich der Überlassung einer Eintrittskarte an den Arbeitnehmer selbst kein geldwerter Vorteil gegeben. Soweit in diesen Fällen auch für Angehörige der Arbeitnehmer Karten überlassen werden, liegt dagegen steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dasselbe gilt, wenn den an einer Vorstellung mitwirkenden Arbeitnehmern Karten überlassen werden. Nr. 3 bleibt unberührt.
  5. 5. Als Wert des Vorteils ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Rabattgewährung der jeweilige Abonnementspreis der Theaterkarte anzusetzen, ggfs. vermindert um den vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Eintrittspreis.
 

Normenkette

EStG § 19

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