BMF, 16.7.1979, IV C 5 - S 1300 - 224/79

Wird ein deutsches Unternehmen durch Konkurs zahlungsunfähig, so wird den Arbeitnehmern als Ersatz für die auf Grund des Konkurses gegebenenfalls noch ausstehenden Arbeitsentgelte von der Bundesanstalt für Arbeit das sogenannte Konkursausfallgeld gezahlt. Die Arbeitnehmer erhalten einen Betrag in Höhe des ausgefallenen Bruttoarbeitslohns, der um die gesetzlichen Abzüge einschließlich Lohn- bzw. Einkommensteuer vermindert ist (Nettoprinzip). Das Konkursausfallgeld gehört zu den Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz und damit - wie die Lohnersatzleistungen der Arbeitslosenversicherung - zu den Leistungen der Sozialversicherung im weiteren Sinne. Sie sind in Deutschland ihrem Zweck entsprechend von der Lohn- bzw. Einkommensteuer befreit.

Mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz ist im Verständigungswege Einigung dahingehend erzielt worden, daß das Besteuerungsrecht für das an in diesen Ländern ansässige Arbeitnehmer gezahlte deutsche Konkursausfallgeld nur der Bundesrepublik Deutschland zusteht.

Im Verhältnis zur Schweiz ist jedoch zu beachten, daß diese Regelung nicht gilt, wenn es sich um einen sogenannten Grenzgänger handelt. In diesem Falle steht das Besteuerungsrecht der Schweiz zu.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1979 , 486

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