Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderfreibetrag für in Dänemark lebende Kinder eines im Inland lebenden Deutschen

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem im Inland lebenden Deutschen steht für seine in Dänemark lebenden Kinder, die nach dänischem Recht Kindergeld erhalten, der halbe Kinderfreibetrag zu.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 1 Nr. 2, § 31 S. 1, § 32 Abs. 6 S. 4, § 36 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.08.2002; Aktenzeichen VIII R 110/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen, hilfsweise um die Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung (ag. Bel.).

Der Kläger hat drei Kinder. C (geb. 1996) lebt in Deutschland. Für C hat der Kläger in 1996 1.200,-- DM Kindergeld bezogen.

Zusammen mit der in Dänemark lebenden Frau ... hat der Kläger zwei nichteheliche Kinder, nämlich A (geb. 1995) und B (geb. am 8. November 1991). Beide Kinder leben bei der Kindesmutter.

Die Kindesmutter beantragte 1995 bei der dänischen Familienrechtsbehörde Festsetzung des Kindesunterhaltes für A und B nach dänischem Recht.

Mit Entscheidung vom 12. Juli 1995 setzte das Sonderjyllands Statsamt mit Wirkung ab dem 1. Juni 1995 "bis auf weiteres den für einen Vater jeweils geltenden Normalsatz für den Unterhalt" der Kinder gemäß Gesetz über die rechtliche Stellung von Kindern fest. Der Normalsatz betrug zum Zeitpunkt der Festsetzung 4.236 dKr halbjährlich pro Kind. Die Kindesmutter bezog in Dänemark Kindergeld nach dänischem Recht.

Der Kläger leistete im Streitjahr auf der Grundlage der Entscheidung der dänischen Familienrechtsbehörde vom 12. Juli 1995 den geschuldeten Kindesunterhalt.

In seiner Einkommensteuer-(ESt-)Erklärung für 1996 vom 12. November 1997 begehrte der Kläger die Berücksichtigung der Kinder A und B im Rahmen des Familienleistungsausgleiches.

Das Finanzamt (FA) wich in diesem Punkt mit seinem ESt-Bescheid für 1996 vom 5. Januar 1998 von der Erklärung des Klägers ab und setzte die ESt unter Zugrundelegung eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von ... DM auf ... DM fest.

Mit dem gegen diesen Bescheid am 7. Januar 1998 eingelegten Einspruch begehrt der Kläger die Anerkennung von Kinderfreibeträgen für die in Dänemark lebenden nichtehelichen Kinder. Weder er noch die Kindesmutter hätten 1996 Kindergeld nach deutschem Recht erhalten. Die Kindesmutter habe zwar vom dänischen Fiskus in Bezug auf die beiden Kinder bestimmte Sozialleistungen erhalten. Diese seien unterhaltsrechtlich aber nicht auf die Kindesunterhaltsverpflichtung anzurechnen. Die Kindesunterhaltsverpflichtung beurteile sich nach dänischem Recht (Art. 18 Abs. 1 EGBGB). Das dänische Recht kenne keine hälftige Anrechnung des Kindergeldes oder kindergeldähnlichen Leistungen auf die Barunterhaltsverpflichtung des Kindesvaters, wie dies im deutschen Zivilrecht geregelt sei. Soweit ein Kinderfreibetrag nicht anzuerkennen sei, werde der Ansatz ag. Bel. in Form von Unterhaltsleistungen beantragt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. September 1998 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Kindergeld für seine in Dänemark lebenden Kinder habe, die Zahlung des Kindergeldes jedoch gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen sei, wenn vergleichbare Leistungen im Ausland gewährt würden. Da die Kindesmutter in Dänemark eine vergleichbare Leistung erhalte, sei die gebotene Entlastung der Eltern bewirkt. Eine Vergleichsrechnung nach § 31 Nr. 1 Satz 4 und 5 EStG erfolge nur, wenn die Steuerermäßigung eine höhere Entlastung bewirke. Das sei im Veranlagungszeitraum 1996 bei ein oder zwei Kindern nur der Fall, wenn der Spitzensteuersatz 38,31 % übersteige. Der Steuersatz des Klägers liege mit ca. 20 % erheblich darunter, so dass die Zahlung des Kindergeldes günstiger sei. Soweit der Kläger hilfsweise den steuerlichen Abzug seiner Unterhaltsleistungen als ag. Bel. beantragt habe, käme dies ebenfalls nicht in Betracht. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsaufwendungen sei u. a., dass weder der Steuerpflichtige (Stpfl.) noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt.

Die hiergegen am 5. Oktober 1998 erhobene Klage begründet der Kläger im Wesentlichen unter Hinweis auf die gewechselten Schriftsätze im Einspruchsverfahren. Darüber hinaus führt er aus:

Es könne nicht angehen, dass ihm nach dänischem Kindesunterhaltsrecht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Kindesunterhalt verweigert werde, das deutsche Einkommensteuerrecht ihn aber so stelle, als wäre er in den wirtschaftlichen Genuss dieser Zahlungen gekommen und ihn deshalb von jeglicher Kindesförderung ausschließe.

Der Kläger beantragt,

den ESt-Bescheid vom 5. Dezember 2000 dergestalt zu ändern, dass die ESt unter Berücksichtigung weiterer Kinderfreibeträge in...

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