Entscheidungsstichwort (Thema)

Stiftung in Gründung ist kein begünstigter Zuwendungsempfänger

 

Leitsatz (amtlich)

Eine in Gründung befindliche rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts (§ 80 BGB) ist kein begünstigter Zuwendungsempfänger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG. Die Grundsätze der Vorgesellschaft sind nicht entsprechend anzuwenden. Das bis zur staatlichen Genehmigung gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehende Widerrufsrecht des Stifters steht einer Rückwirkungsfiktion entgegen (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 17.09.2003 I R 85/02, BStBl II 2005, 145 - Stiftung von Todes wegen).

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10b; BGB §§ 80-81, 84

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform der Genossenschaft. Unternehmensgegenstand ist u.a. die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder. Die Beteiligten stritten im Anschluss an eine Außenprüfung betreffend u.a. die Körperschaftsteuer (KSt) der Jahre 1995 - 1997 über die abkommensrechtliche Beurteilung von Erträgen aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, über …., sowie über die Berechtigung zum Spendenabzug für die Ausstattung einer in Gründung befindlichen Stiftung. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens haben sich die Beteiligten bis auf den zuletzt genannten Punkt auf eine einvernehmliche Streitbeilegung verständigt. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - hat am 2. Februar 2009 einen geänderten Bescheid zur KSt 1996 erteilt und in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2009 eine weitergehende Änderungszusage erteilt. Hinsichtlich des noch rechtshängig gebliebenen Streitpunktes der steuerlichen Anerkennung der Erstausstattung einer in Gründung befindlichen Stiftung stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Die Klägerin beabsichtigte in 1996 die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung des Bürgerlichen Rechts und beantragte mit Telefax vom 21. Oktober 1996 unter Vorlage des Entwurfs der Stiftungssatzung die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Mit Antwortschreiben vom 27. November 1996 teilte das zuständige Innenministerium mit, dass wegen der erforderlichen Konsultierung des Ministeriums für Finanzen "mit einer Genehmigung der Stiftung noch in diesem Jahr nicht sicher gerechnet werden kann". Es wies zugleich darauf hin, dass es zur Errichtung der Stiftung neben der Stiftungssatzung eines Stiftungsgeschäfts bedürfe. Darüber hinaus seien zur weiteren Durchführung des Genehmigungsverfahrens ein Nachweis über das der Stiftung zugedachte Vermögen sowie die Einverständniserklärung der zukünftigen Organmitglieder über die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes vorzulegen.

Am 12. Dezember 1996 unterzeichnete die Klägerin das "Stiftungsgeschäft" über die Errichtung der Stiftung "X-Stiftung". Die Stiftung sollte mit einem Vermögen von 3.000.000 DM ausgestattet werden und Rechtsfähigkeit erlangen. Die nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erforderliche Genehmigung sollte eingeholt werden. Als Anlage wurde die Stiftungssatzung beigefügt. Mit Überweisungsauftrag vom 20. Dezember 1996 überwies die Klägerin an die Stiftung i.G. 3.000.000 DM auf ein in ihrem Hause unter der Nummer … geführtes Konto. Die Einverständniserklärungen der Vorstandsmitglieder der Stiftung i.G. datieren vom 20. und vom 21. Dezember 1996. Die Klägerin übersandte das Stiftungsgeschäft sowie die vorgenannten weiteren Unterlagen mit Schreiben vom 27. Dezember 1996 an das Innenministerium. Am 21. Februar 1997 unterzeichneten die Vorstandsmitglieder der Stiftung den Kontoeröffnungsantrag der Stiftung i.G. Das Innenministerium genehmigte die Stiftung nach § 80 BGB "auf der Grundlage des Stiftungsgeschäfts vom 12. Dezember 1996 und der Stiftungssatzung vom 11. Februar 1997 in der Fassung vom 2. April 1997" am 5. Mai 1997. Am 11. Juni 1997 erteilte das FA der Stiftung eine vorläufige Bescheinigung dahin, dass sie mildtätige und kirchliche Zwecke fördert. Am 11. September 1997 erteilte die Stiftung der Klägerin eine Spendenbescheinigung über 3.000.000 DM mit dem Verwendungszweck "mildtätig". Auf der Grundlage der Bescheinigung machte die Klägerin von der Möglichkeit des auf 10% erhöhten Zuwendungsabzugs und des Großspendenvortrags nach § 10 b Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.d.F. des Streitjahres Gebrauch.

Das FA vertrat im Anschluss an die Außenprüfung die Auffassung, die der Klägerin bescheinigte Spende könne in 1996 nicht anerkannt werden, weil die Stiftung erst durch die behördliche Genehmigung vom 5. Mai 1997 entstanden sei und verweist ergänzend auf den Inhalt einer Mitteilung des Finanzministeriums über die Anerkennung von Spenden an eine Stiftung in Gründung. Die darin genannten Ausnahmevoraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Mangels wirksamer Kontoeröffnung habe der Stiftungsvorstand in 1996 noch nicht über das Stiftungsvermögen verfügen können. Die Klägerin habe auch nicht auf ihr Widerrufsrecht nach § 81 Abs. 2 Satz 1 BGB verzichtet.

Wegen der näheren Einzelheiten der Beanstan...

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