Entscheidungsstichwort (Thema)

Ohne eigene Küche oder eigene Kochstelle kein eigener Hausstand eines Alleinstehenden in der elterlichen Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die einem Alleinstehenden im Haus der Mutter zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten begründen keinen für eine doppelte Haushaltsführung erforderlichen „eigenen Hausstand”, wenn sie keine eigene Kochgelegenheit enthalten und zu diesem Zwecke die Küche der Mutter außerhalb der zur alleinigen Nutzung überlassenen Räume mitbenutzt wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.2009; Aktenzeichen VI R 13/08)

BFH (Urteil vom 30.07.2009; Aktenzeichen VI R 13/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen doppelten Haushalt führte und ob eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen vorzunehmen ist.

Der Kläger war im Streitjahr ledig und erzielte ab 1. Februar 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in …; seinen Lebensmittelpunkt hatte er in …. In wohnte er im Einfamilienhaus, das seiner Mutter gehörte und das sie auch bewohnte. Er nutzte ein Schlafzimmer im Kellergeschoß, ein Wohnzimmer, Bad und Dusche sowie Toilette im Erdgeschoß allein. Die Mutter nutzte im Obergeschoß Wohn- und Schlafzimmer, Nähzimmer sowie Bad allein. Die im Erdgeschoß belegene Küche nutzten der Kläger und seine Mutter gemeinsam. Mit der Einkommensteuererklärung machte er unter anderem neben einer Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung von 9.846 EUR als Werbungskosten geltend, die bei der Steuerfestsetzung vom 11. Oktober 2005 unberücksichtigt blieben.

Im Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, es habe sich eine stillschweigende Aufgabenteilung mit der Mutter entwickelt. Er führe nach dem Auszug seines Vaters beispielsweise Instandhaltungsmaßnahmen am Haus, Gartenpflegearbeiten und Besorgungen durch, während die Mutter seine Wäsche wasche und Haushaltsarbeiten für ihn erbringe. Auf Frage des Beklagten nach einer finanziellen Beteiligung erklärte er, er übernehme Kosten für Hausinstandhaltung und -pflege. Die Mutter bestätigte, daß der Kläger in zwei Räumen ihrer Wohnung einen eigenen Hausstand mit eigenen Möbeln, eigener Waschmöglichkeit und mit gemeinsamer Kochgelegenheit führe. Mit Entscheidung vom 12. Mai 2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2004 aus anderen Gründen abweichend auf 1.431 EUR fest und wies den Einspruch im übrigen zurück.

Mit der am 15. Juni 2006 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe in einen seinen Lebensbedürfnissen entsprechenden eigenen Hausstand. Sein Wohnbereich sei durch eine Tür abgetrennt. Lediglich die Küche teile er sich mit der Mutter. Er zahle für die Nutzung der Räume eine Miete von 150 EUR monatlich. Auch arbeite er die Miete durch Hausmeistertätigkeiten, wie Gartenarbeit und Reparaturen, ab. Er sei umfassend verpflichtet, Haus und Garten instand zu halten. Ohne Erbringung der Leistungen wäre die Miete höher angesetzt worden. Hierzu könne die Mutter als Zeugin gehört werden. Außerdem seien aus einer Rechnung vom 15. Dezember 2004 für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen 18 EUR steuerermäßigend zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 11. Oktober 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2006 dahingehend zu ändern, daß weitere Werbungskosten von 9.846 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und eine Steuerermäßigung von 18 EUR für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt Abweisung.

Er trägt vor, der Kläger habe in … keinen eigenen Hausstand. Die gemeinsame Nutzung der Küche mit der Mutter als Eigentümerin sei mit einer gleichberechtigten Mitinhaberschaft einer Wohnung nicht vereinbar. Gegenüber der Mutter habe der Kläger aufgrund seines Wohnrechts keinen wesentlichen oder wenigstens mitbestimmenden Einfluß auf die Küchennutzung ausüben können. Jedenfalls seien als Gegenleistung lediglich eine Nebenkostenbeteiligung und familienübliche Hilfsdienste vereinbart. Mietvertrag und Zahlungsnachweis seien nicht eingereicht; es sei fraglich, ob die Beträge überhaupt geflossen seien. Für haushaltsnahe Dienstleistungen könnten nunmehr nach Vorlage der Rechnung und des Überweisungsbelegs 11 EUR abgezogen werden. Wegen der Vorschriften der Kleinbetragsverordnung sei indes bei der steuerlichen Auswirkung von 3 EUR keine Festsetzung durchzuführen.

Das Gericht hat den Rechtsstreit nach Ergehen eines Gerichtsbescheides vom 14. November 2006, auf den hin der Kläger mündliche Verhandlung beantragt hatte, auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 15. Juni, 25. Oktober 2006 und 22. Januar 2007 sowie vom 16. August 2006 ebenso wie auf die Niederschrift über die münd...

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