Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) im Einkommensteuerbescheid niedrigere als die – durch Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte – beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Steuerbegünstigungen für die eigengenutzte Wohnung berücksichtigen darf.

Die Kläger sind seit 1986 Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses … für das sie Absetzungen nach § 7 b Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. entsprechende Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Der Kläger war im Streitjahr nichtselbständig beschäftigt.

In seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 1993 beantragte der Kläger unter der Spalte B „vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung”, auf seiner Lohnsteuerkarte einen steuerfreien Jahresbetrag „wie 1992” einzutragen. Für 1992 war auf der Lohnsteuerkarte des Klägers ein Freibetrag wegen Förderung des Wohneigentums von 9.200 DM eingetragen. Abweichend davon trug der Sachbearbeiter des Finanzamts (FA) auf der Lohnsteuerkarte des Klägers für 1993 einen Jahresfreibetrag von 19.854 DM ein, wonach entsprechend weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Klägers einbehalten wurde. Der Sachbearbeiter hat dazu erklärt, es sei ihm unerklärlich, aus welchen Gründen er den offensichtlich unrichtigen Betrag eingetragen habe. Auf die Lohnsteuerermäßigungsanträge des Klägers nebst Eintragungsverfügungen des Sachbearbeiters für 1992 und 1993, die Lohnsteuerkarte für 1993 und das Schreiben des FA vom 20. März 1995 wird Bezug genommen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1993 beantragten die Kläger in der Anlage FW, den Absetzungen nach § 7 b EStG entsprechende Beträge in Höhe von 19.854 DM zu berücksichtigen und kreuzten dazu an „wie Vorjahr”. Auf die Einkommensteuererklärung nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Im Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 3. Februar 1994 hatte das FA, als Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung 9.409 DM berücksichtigt. Auch im Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 13. Februar 1995 berücksichtigte das FA als Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung 9.409 DM. Als Werbungskosten der Ehefrau geltend gemachte Beiträge zur ÖTV von 12 DM berücksichtigte das FA gemäß Ziffer 4 der Erläuterungen mangels Nachweises nicht. Im einzelnen wird auf die Einkommensteuerbescheide Bezug genommen.

Im Einspruchsverfahren machten die Kläger geltend, das FA sei nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben an die Eintragung in der Lohnsteuerkarte gebunden. Die falsche Eintragung gehe nicht zu ihren Lasten, da bei richtiger Eintragung die Steuerschuld in richtiger Höhe abgeführt worden wäre. Der Beitrag der Ehefrau zu Berufsverbänden (12 DM) sei bei Einreichung der Steuererklärung gemäß dem nochmals beigefügten Beleg nachgewiesen worden. Im einzelnen wird auf das Einspruchsschreiben vom 8. März 1995 Bezug genommen.

Das FA wies den Einspruch zurück. Es habe zu Recht nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG die den erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG entsprechenden Beträge (5 % von 188.167 DM = 9.409 DM) wie Sonderausgaben abgezogen. Die Grundsätze von Treu und Glauben seien nicht berührt, weil die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte nach § 39 a Abs. 4 Satz 1 EStG die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sei, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe. Die endgültige Entscheidung über die Höhe steuerfrei zu belassender Beträge erfolge im Veranlagungsverfahren.

Der Gewerkschaftsbeitrag gehöre zwar zu den abzugsfähigen Werbungskosten, eine Minderung des zu versteuernden Einkommens um 12 DM führe jedoch nicht zu einer anderweitigen Festsetzung der Einkommensteuer und damit nicht zu einer Änderung des. Einkommensfeuerbescheids. Im einzelnen wird auf den Einspruchsbescheid vom 27. April 1995 Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Klage. Die Kläger machen geltend, sie hätten auf die Richtigkeit der Eintragung in der Lohnsteuerkarte bei der persönlichen Vorlage der Steuerkarte durch die Klägerin vertrauen dürfen, da einerseits in den Vorjahren das FA den Freibetrag immer in der richtigen Höhe eingetragen habe und andererseits der Sachbearbeiter entsprechend der ihm obliegenden Pflichten aus dem Artikel 34 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG), des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) und des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) der sorgfältigen Eintragung des beantragten Freibetrages in die Lohnsteuerkarte nachzukommen gehabt habe.

Diese in § 276 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB.) definierten Sorgfaltspflichten habe der Beamte verletzt. Dementsprechend habe der Arbeitgeber die nach Maßgabe des Freibetrages errechnete Lohnsteuer abgeführt. Im Vertrauen auf die Abführung des korrekten Steuerbetrages hätten die Kläger das ausgezahlte Arbeitsentgelt für sich verbrauchen können. Es liege ein Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB vor.

Gerade im Rechtsverkehr mit einer staatlichen Behörde wie dem ...

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