Von Versorgungsbezügen bei Pensionären und Betriebsrentnern bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei.[1] Dieser Betrag wird für jeden neuen Jahrgang abgeschmolzen.

Beginnend mit dem Jahr 2023 soll der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags aber nicht mehr wie bisher in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR sinken.[2]

 
Beginn der Versorgung Bisher Neu
Versorgungsfreibetrag Zuschlag Versorgungsfreibetrag Zuschlag
In % Höchstbetrag In % Höchstbetrag
2022 14,4 1 080 EUR 324 EUR 14,4 1 080 EUR 324 EUR
2023 13,6 1 020 EUR 306 EUR 14,0 1 050 EUR 315 EUR
2024 12,8 960 EUR 288 EUR 13,6 1 020 EUR 306 EUR
2040 0 0 EUR 0 EUR 7,2 540 EUR 162 EUR
2058       0 0 EUR 0 EUR
 
Hinweis

Rückwirkende Erhöhung über Einkommensteuerveranlagung

Um zusätzlichen Aufwand für die Arbeitgeber zu vermeiden, wird die (rückwirkende) Erhöhung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag für das Jahr 2023 erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt werden. Für 2024 sind in den Lohnprogrammen bisher ebenfalls nur die bisherigen Freibeträge enthalten.[3]

[2] Das Gesetzgebungsverfahren, das eine Änderung des Versorgungsfreibetrags vorsieht, ist noch nicht abgeschlossen. Ggf. wird eine Änderung im Laufe des Jahres 2024 folgen.
[3] S. Abschn. 5.1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge