Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen[1] wird von bisher 1 440 EUR ab 2024 auf 2 000 EUR erhöht. Ursprünglich war eine deutlich größere Anhebung geplant. Der Freibetrag gilt weiterhin nur unter den Voraussetzungen, dass es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung

  • um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die grundsätzlich allen Mitarbeitern des Unternehmens offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen und
  • um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers handelt, die den Arbeitnehmern in Form von Sachbezügen gewährt wird.

Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können weiterhin in vollem Umfang auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

 
Praxis-Beispiel

Gewährung von Unternehmensaktien an Arbeitnehmer

Ein börsennotiertes Unternehmen bietet allen fest angestellten Arbeitnehmern zum Ende des Jahres 2024 Unternehmensaktien zum aktuellen Börsenkurs von bis zu 2 000 EUR an. Die Hälfte wird vom Unternehmen als zusätzliche Prämie gewährt. Die andere Hälfte kann von den Arbeitnehmern im Wege der Entgeltumwandlung beansprucht werden.

Ergebnis: Die Gewährung der Unternehmensaktien bleibt in vollem Umfang steuerfrei, weil der neue Höchstbetrag eingehalten wird. Die Steuerfreiheit gilt auch für die im Wege der Entgeltumwandlung erworbenen Aktien.

Sozialversicherungsfrei bleiben allerdings nur die zusätzlich gewährten Anteile.

[1] § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes.

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