Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Scheingeschäften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vereinbarung einer festen Gewinnbeteiligung mit dem stillen Gesellschafter mit der Maßgabe, dass diese nicht gemindert oder zurückgefordert wird, wenn der Gewinn diesen Betrag nicht erreicht, stellt die Vereinbarung eines Entgeltes für erbrachte Dienstleistungen dar, das nicht der Kapitalertragsteuerpflicht nach § 43 Abs. 1 EStG unterliegt.
  2. Eine Pflicht zur Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer besteht nicht, wenn es sich bei dem Vertrag über eine stille Gesellschaft um ein Scheingeschäft handelt, das gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 AO für die Besteuerung unerheblich ist.
  3. Ist eine Gesellschaft nur zum Schein an einer anderen Gesellschaft als stiller Gesellschafter beteiligt und führt die vermeintliche stille Gesellschafterin Kapitalertragsteuer auf ihre als Gewinnanteil bezeichnete Leistungsvergütung ab, hat die Beteiligungsgesellschaft als vermeintliche Abführungsverpflichtete keinen Anspruch auf Erstattung der bezahlten Beträge bei Aufhebung der Kapitalertragsteueranmeldung.
 

Normenkette

AO §§ 41, 37 Abs. 2; EStG § 44b Abs. 4; HGB § 230 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen I R 100/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob an einer Rechtsvorgängerin der Klägerin ein stiller Gesellschafter beteiligt war und ob es zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnausschüttung an diesen stillen Gesellschafter gekommen ist.

Die Klägerin ist mit dem Stichtag 30.11.1996 durch formwechselnde Umwandlung der D+S GmbH entstanden. Diese war ihrerseits durch Gesellschaftsvertrag vom 09.11.1996 gegründet und am 13.02.1997 in das Handelsregister eingetragen worden. Geschäftsführer war der Herr S.…Die D+S GmbH schloss mit der TuP AG, über deren Vermögen am 01.06.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. dazu den entspr Beschluss des Amtsgerichts X vom 01.06.2000, Bl. 123f. der Finanzgerichtsakte -FGA-). im März 1997 einen Vertrag über eine stille Gesellschaft, der auf den 28.03.1996 zurückdatiert wurde. In dem Gesellschaftsvertrag ist der Name der D + S GmbH mit dem Zusatz i.G. versehen. Zweck der stillen Gesellschaft sollten Maßnahmen zur Grundstücksentwicklung, Bauplanung und Verwertung für das Bauvorhaben E sein. Laut dem Gesellschaftsvertrag sollte die D + S GmbH die Bebauung und die Vermarktung von Grundstücken in E betreiben. Die TuP AG sollte dazu laut § 3 des Gesellschaftsvertrags folgende Leistungen erbringen:

„1. Mitwirkung bei der Grundstücksentwicklung.

2. Mitwirkung bei der Bebauungsplanung bis zur Baugenehmigungsreife.

3. Mitwirkung beim Verkauf des Grundstücks.

4. Mitwirkung beim Abschluss des Werkvertrages.

5. Aufbereitung und Organisation des Projekts für die Vermarktung.

6. Garantie der Vermarktung der Baumaßnahme.”

Nach § 7 Ziffer 4. der Vereinbarung sollte die TuP AG am Gewinn und Verlust der GmbH zur Hälfte beteiligt sein (wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die schriftliche Vertragsurkunde vom 28.03.1996, Bl. 28-31 der FGA, verwiesen).

Zwischen den Vertragsparteien wurde laut dem Sachvortrag der Klägerin im Jahre 1997 ein „1. Nachtrag” abgeschlossen, den man auf den 30.12.1996 rückdatierte. In dem „1. Nachtrag” wird u.a. festgehalten, dass mit dem zwischenzeitlichen (23.12.1996) Erwerb des Grundstücks E

durch die

KG-Nr. 9 und dem Abschluss des Werkvertrages zwischen der

KG-Nr. 9 und der D + S GmbH der Zweck der stillen Gesellschaft erreicht sei und dass der stille Gesellschafter seine Einlagen im Sinne des § 3 des Gesellschaftsvertrages vollständig erbracht habe. Unter Ziffer 5. wird festgestellt, dass die Gewinnbeteiligung des Gesellschafters „mit der heute getätigten vollständigen Erbringung der Einlagen” dem Grunde nach fällig sei. Ziffer 6. hat folgenden Inhalt:

„a) Die stille Gesellschaft wird mit dem heutigen Tag aufgelöst.

b) Die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters beträgt DM 7.500.000.

c) Der stille Gesellschafter nimmt nicht am Verlust teil.

d) Der stille Gesellschafter verzichtet auf die Vorlage der Geschäftsbücher nach §§ 6 und 7 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrages.

e) Die GmbH verzichtet auf die Minderung bzw. Rückforderung bzgl. der in b) genannten Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters für den Fall, dass der Gewinn der GmbH nicht den Betrag DM 7,5 Mio. erreicht.”

Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten traf man unter Ziffer 7. folgende Vereinbarung:

„a) Die Bezahlung der Gewinnbeteiligung wird gestundet bis zur Leistung der KG- Nr. 9 (E) an die GmbH

b) Aus der Gewinnabführung evtl. entstehende Kosten und Steuerabgaben trägt der stille Gesellschafter.

c) Die Zahlung der Gewinnbeteiligung kann direkt durch die KG-Nr. 9 (E)

an den stillen Gesellschafter für Rechnung der GmbH erfolgen”

(Wegen der weiteren Einzelheiten des Nachtrages wird auf die schriftliche Urkunde vom 30.12.1996, Blätter 32 und 33 der FGA, verwiesen.)

Zur Durchführung des beabsichtigten Bauvorhaben E hatte zunächst S (Ges...

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