Rz. 6

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei der Zustellung mit Postzustellungsurkunde übergibt die Behörde das zuzustellende Dokument der Post in einem verschlossenen Umschlag mit einem vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde (vgl § 3 Abs 1 VwZG). Wie der Vordruck einer Zustellungsurkunde auszusehen hat, ergibt sich aus der Zustellungsvordruck-VO vom 12.02.2002 (BGBl 2004 I, 671), zuletzt geändert durch Art 26 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl 2021 I, 4607). Für die Zustellung gelten die Vorschriften der §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend.

 

Rz. 7

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zur Vorbereitung der Zustellung durch die Post hat die FinBeh auf dem Zustellungsvordruck den Empfänger, das Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments sowie die Anschrift der FinBeh anzugeben, die den Auftrag erteilt. Das Aktenzeichen in der Postzustellungsurkunde muss dabei identisch mit dem Aktenzeichen auf dem verschlossenen Umschlag mit dem zuzustellenden Dokument sein. Dies ist die (einzige) Verbindung zwischen der bezeugten Zustellung durch die Post und dem Dokument, das zugestellt worden ist. Fehlen diese Angaben, ist eine Zustellung nicht wirksam (vgl § 182 Abs 2 ZPO). Das Aktenzeichen darf nicht nur aus einer Steuernummer bestehen, sondern muss die Identifizierung des zugestellten Dokuments ermöglichen (BFH 160, 103 = BStBl 1990 II, 602). Auch die zusätzliche Bezeichnung "Steuerbescheid" oder "Feststellungsbescheid" ist nicht ausreichend. Es müssen außerdem die Steuerart und das Jahr der Festsetzung angegeben werden. Andererseits sollen zur Wahrung des > Steuergeheimnis die Angaben für Dritte möglichst keine Rückschlüsse auf den Inhalt zulassen. Deshalb ist es ausreichend, wenn das Dokument derart durch Zahlen und Buchstaben gekennzeichnet ist, dass der Empfänger die Sendung eindeutig dem betreffenden Vorgang zuordnen kann (BFH 165, 5 = BStBl 1991 II, 826). Werden mit einer Urkunde mehrere Dokumente zugestellt, müssen sämtliche Dokumente auf dem Umschlag und der Postzustellungsurkunde vermerkt sein. Die fehlende Bezeichnung eines Dokuments verhindert jedoch nicht die wirksame Zustellung für die anderen Dokumente (BFH/NV 2011, 1106).

 

Rz. 8

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Zustellung durch Postzustellungsurkunde wird grundsätzlich durch Übergabe des Dokuments an den Empfänger vorgenommen. Dies kann an jedem Ort sein, an dem der Empfänger angetroffen wird (vgl § 177 ZPO). Wird eine Person in ihrer Wohnung oder ihren Geschäftsräumen nicht angetroffen, kann die Zustellung auch dadurch vorgenommen werden, dass das Dokument einer erwachsenen Person in der Wohnung des Empfängers oder in den Geschäftsräumen einer dort beschäftigen Person übergeben wird (vgl § 178 Abs 1 ZPO). Wird eine entsprechende Person nicht angetroffen, kann die Zustellung dadurch vorgenommen werden, dass das Dokument in einen Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung eingeworfen wird (vgl § 180 ZPO). Eine solche Ersatzzustellung kann nicht mit der Behauptung angefochten werden, der Empfänger sei tatsächlich zu Hause gewesen (BFH/NV 2012, 1939). Ist eine Ersatzzustellung durch Einwurf in einen Briefkasten nicht möglich, kann das Schriftstück an einer bestimmten Stelle niedergelegt werden, was dem Empfänger notfalls durch Anheften einer Information an der Tür bekanntzugeben ist. Abweichend von der ZPO kann das Dokument auch bei der Behörde niedergelegt werden, die den Auftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz am Ort der Zustellung hat (vgl § 3 Abs 2 VwZG). Wird die Annahme des Dokuments verweigert, kann es in der Wohnung oder den Geschäftsräumen zurückgelassen werden, wodurch es als zugestellt gilt (vgl § 179 ZPO).

Empfänger eines Dokuments kann stets nur eine einzelne Person sein. Ist ein Dokument an mehrere Empfänger gerichtet, muss jedem Adressaten eine Ausfertigung zugestellt werden (BFH 178, 105 = BStBl 1995 II, 681).

 

Rz. 9

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffer einstweilen frei.

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