Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die von den ArbG an das FA der > Betriebsstätte abgeführte LSt steht grundsätzlich dem Land zu, in dem der ArbN seinen > Wohnsitz hat. Nach Art 106 Abs 3 GG erhalten der Bund und die Länder das Aufkommen je zur Hälfte, soweit es nicht den Gemeinden zuzuweisen ist (Gemeindeanteil: 15 %; § 1 Gemeindefinanzreformgesetz, BGBl 2009 I, 502; zuletzt geändert durch Art 6 des Gesetzes vom 17.12.2018, BGBl 2018 I, 2522). Die Aufteilung des Aufkommens regelt das Zerlegungsgesetz vom 06.08.1998 (BGBl 1998 I, 1998 = BStBl 1998 I, 1105; zuletzt geändert durch Art 11 des Gesetzes vom 11.12.2018, BGBl 2018 I, 2338). Ergänzend vgl Hidien, DStZ 1997, 801.

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder bemessen sich nach Prozentsätzen der vereinnahmten LSt. Die Prozentsätze (Schlüsselzahlen) sind nach den Verhältnissen im Feststellungszeitraum festzusetzen. Feststellungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr, für das nach dem Gesetz über Steuerstatistiken (> Statistik Rz 1) eine LSt-Statistik durchgeführt wird (§ 7 ZerlG). Die Schlüsselzahlen der Gemeinden werden anhand der Daten ermittelt, die bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern vom > Wohnsitz-Finanzamt zugrunde gelegt werden oder die die ArbG nach Abschluss der Lohnkonten mit der > Lohnsteuerbescheinigung der FinVerw übermitteln (vgl § 41b Abs 1 EStG). Bei den Gemeinde-Schlüsselzahlen für 2018 bis 2020 ist von der Statistik für 2013 auszugehen (§ 1der VO vom 27.09.2017, BGBl 2017 I, 3517). Die pauschale LSt fließt nicht in die Zerlegung ein (vgl § 7 Abs 4 ZerlG).

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Durch die Zerlegung gelangt die an das > Betriebsstätten-Finanzamt abgeführte LSt grundsätzlich in das steuerberechtigte Wohnsitzland des ArbN. Darum ist die Überweisung der von einem unzuständigen Betriebsstätten-FA vereinnahmten Steuerabzugsbeträge an das zuständige Betriebsstätten-FA idR entbehrlich (FinVerw, zB in DB 2010, 1207).

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