Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Förderung des Wohnungsbaus durch Gewährung von Wohnungsbauprämien ist geregelt im Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) mit DVO sowie den Wohnungsbauprämien-Richtlinien (WoPR). Prämienbegünstigte Aufwendungen – es sind dies nicht nur Bausparkassenbeiträge (vgl § 2 WoPG) – werden auf Antrag vom FA bis zu 512 EUR im Kalenderjahr, bei > Ehegatten / > Lebenspartner bis zu 1 024 EUR, mit 8,8 % Prämie gefördert (§ 3 WoPG). Es gilt eine Einkommensgrenze von 25 600 EUR, bei Ehegatten / Lebenspartner 51 200 EUR (§ 2a WoPG). Staatliche Prämien aufgrund des WoPG sind steuerfrei (vgl § 6 WoPG). Ergänzend > Bausparkassen sowie > Bausparkassenbeiträge.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die staatliche Ansparförderung für den Wohnungsbau über Prämien steht neben der Förderung durch die Sparzulagen nach dem VermBG (> Anh 5.1; > Sparverträge, > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 110 ff). Zur Behandlung von Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften > Genossenschaftsanteile. Zu einer weiteren steuerfreien Förderung > Dienstwohnung Rz 60 ff.

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