Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Ein Wiederkaufsrecht berechtigt den Veräußerer bei Eintritt einer bestimmten Bedingung, den veräußerten Gegenstand – idR zum Veräußerungspreis – zurückzukaufen (vgl § 456 BGB). Wiederkaufsrechte vereinbaren zB ArbG bei der Veräußerung von Grundstücken an ArbN für den Fall der Weiterveräußerung oder Kündigung vor Ablauf bestimmter Fristen. Das Wiederkaufsrecht steht unter einer aufschiebenden > Bedingung. Es mindert nicht den Wert derartiger > Sachbezüge im Zeitpunkt des Grunderwerbs (> Grundstück Rz 3).

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