Rz. 84

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Während bei Versorgungsrenten, die nach dem 01.01.2008 vereinbart worden sind, Umschichtungen grundsätzlich dazu führen, dass keine Versorgungsrenten, sondern ab dem Zeitpunkt der Umschichtung Unterhaltszahlungen vorliegen (> Rz 60 f), sind bei Altverträgen Umschichtungen des Vermögens in einer Reihe von Fällen zulässig.

 

Rz. 85

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Uneingeschränkt zulässig ist die Umschichtung von bisher ausreichend Ertrag bringendem Vermögen (> Rz 52 f) in anderes, ebenfalls ausreichend Ertrag bringendes Vermögen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss anhand einer Ertragsprognose im Zeitpunkt der Umschichtung geprüft werden. Können die Versorgungsleistungen weiterhin von den Nettoerträgen des verbleibenden Vermögens gedeckt werden, bedarf es zur Umschichtung weder einer Regelung im Übergabevertrag noch einer besonderen Zustimmung des Übergebers des Vermögens (vgl BFH 229, 163 = BStBl 2011 II, 622).

 

Rz. 86

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Unzulässig ist eine Umschichtung des Vermögens in künftig nicht ausreichend Ertrag bringendes Vermögen, selbst wenn die Beteiligten die geschuldeten Versorgungsleistungen an die Erträge der neu erworbenen Vermögensgegenstände anpassen (vgl BFH 231, 510 = BStBl 2011 II, 633; BFH/NV 2015, 174 = HFR 2015, 224).

 

Rz. 87

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Umschichtung von zunächst nicht ausreichend Ertrag bringendem Vermögen in künftig ausreichend Ertrag bringendes Vermögen ist bei Altverträgen zulässig, wenn dies bereits im Übergabevertrag vereinbart wurde. Die Umschichtung kann auch nach dem 01.01.2008 vorgenommen werden, wenn die Vereinbarung vorher bereits bestand. Eine Vereinbarung im Übergabevertrag forderte der BFH aus Gründen der Rechtsklarheit im Beschluss des GrS 1/00 vom 12.05.2003 (BFH 202, 464 = BStBl 2004 II, 95). Aus Gründen des Vertrauensschutzes lässt der BFH jedoch für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, die Umschichtung auch dann zu, wenn außerhalb des Übergabevertrages ein entsprechender übereinstimmender Wille der Vertragsparteien dokumentiert wird (vgl BFH/NV 2005, 1789). Kann die Versorgungsrente künftig aus dem umgeschichteten Vermögen geleistet werden, ist es unschädlich, wenn dies im Jahr der Umschichtung noch nicht der Fall ist, sodass die Substanz des Vermögens angegriffen werden muss (vgl BFH 229, 163 = BStBl 2011 II, 622).

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