Rz. 60

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der Arbeitslohn der > Heimarbeiter (> Hausgewerbetreibende; § 1 Abs 2 Satz 2 VermBG, Abschn 1 Abs 7 VermBErl) wird idR durch ‚bindende Festsetzungen’ (§ 19 HAG) zwischen Heimarbeitern und ihren Auftraggebern festgelegt. Das gilt auch für die Vereinbarung von vwL (§ 10 Abs 1 VermBG). Bindende Festsetzungen wirken wie ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag (> Rz 58).

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